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Auf einen Blick:
Identifizierte Steuerrisiken lassen sich häufig nicht über den Standardmechanismus einer W&I-Versicherung absichern. Sobald eine Steuerposition bekannt, beschrieben oder in der Due Diligence angesprochen ist, greift der W&I-Schutz regelmäßig nicht oder nur eingeschränkt. Die Tax Liability Insurance übernimmt diese bekannte Steuerposition in eine eigenständige Deckungsstruktur: Sie überträgt ein konkret definiertes steuerliches Einzelrisiko auf einen spezialisierten Versicherer.
Versichert wird in der Regel eine abgegrenzte Rechtsposition, beispielsweise die steuerneutrale Behandlung einer Umwandlung, die Nichtentstehung von Grunderwerbsteuer, die Fremdüblichkeit konzerninterner Finanzierung oder die steuerliche Einordnung eines Managementbeteiligungsprogramms. Der Sachverhalt muss nachvollziehbar dokumentiert und die vertretene Steuerposition rechtlich vertretbar sein.
Steuerrisiken in M&A-Transaktionen
In Transaktionen wird eine Tax Liability Insurance vor allem dann relevant, wenn ein bekanntes Steuerrisiko die Risikoverteilung zwischen Käufer und Verkäufer belastet. Typische Konstellationen sind:
Freistellungslücke im SPA: Der Käufer verlangt Schutz gegen ein identifiziertes Steuerrisiko, der Verkäufer will oder kann dafür aber keine belastbare Freistellung geben. Das betrifft insbesondere Verkäufe, bei denen nach Closing kein ausreichend haftungsfähiger Verkäufer mehr zur Verfügung steht.
Kaufpreis, Escrow und Einbehalt: Wird ein Steuerrisiko nur pauschal im Kaufpreis berücksichtigt, entstehen häufig übervorsichtige Risikoabschläge. Eine Police kann die pauschale Risikodiskussion durch ein definiertes Limit und eine klare Deckungsstruktur ersetzen und dadurch Kaufpreis- oder Escrow-Verhandlungen entschärfen.
Bieterprozess und Exit Readiness: Ein bekanntes Steuerthema kann bereits vor Ansprache potenzieller Käufer geprüft und versicherbar gemacht werden. Das verhindert nicht die Offenlegung, nimmt dem Thema aber oft seine verhandlungsstrategische Schärfe. Für Verkäufer ist das besonders relevant, wenn ein identifiziertes Risiko sonst früh im Prozess als Argument für Kaufpreisabschläge genutzt würde.
Private Equity, Fondsliquidation und Insolvenzverfahren: Bei Fondsauflösungen oder insolvenznahen Situationen kann ein offenes Steuerrisiko Kapital über Jahre binden. Eine Versicherung kann helfen, Kapitalbindung zu reduzieren, Ausschüttungen vorzubereiten und Exit- oder Fondsauflösungsstrukturen nicht über Jahre an ein offenes Steuerthema zu koppeln. Ob darüber hinaus persönliche Haftungsrisiken eines Insolvenzverwalters abgesichert werden, hängt von der konkreten Struktur, dem Versicherungsnehmer und dem Policenwortlaut ab.
Standalone: Steuerrisiken außerhalb von M&A
Die Tax Liability Insurance ist nicht auf M&A-Prozesse beschränkt. Sie kann auch eingesetzt werden, wenn Unternehmen, Gesellschafter, Manager oder Family Offices eine konkrete Steuerposition wirtschaftlich begrenzen oder als Hindernis für eine unternehmerische Entscheidung reduzieren wollen. Relevante Situationen sind insbesondere:
Restrukturierungen und Umwandlungen: Verschmelzungen, Spaltungen, Formwechsel oder konzerninterne Übertragungen sollen häufig steuerneutral umgesetzt werden. Wenn die steuerliche Behandlung von Auslegung, Haltefristen, Zuordnung von Wirtschaftsgütern oder Missbrauchsfragen abhängt, kann eine Police das Risiko einer späteren Steuerbelastung abdecken.
Grunderwerbsteuer: Share Deals, Anteilsvereinigungen, konzerninterne Umstrukturierungen oder mehrstufige Beteiligungsketten können Grunderwerbsteuerfragen auslösen. Relevant sind insbesondere Risiken nach § 1 Abs. 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG, Zurechnungsfragen bei mehrstöckigen Immobilienstrukturen (§ 1 Abs. 4a GrEStG bzw. frühere BFH-Rechtsprechung für Altfälle) sowie Folgeeffekte aus Verschmelzungen oder Beteiligungsverkürzungen.
Verrechnungspreise: Versicherbar sind vor allem klar dokumentierte, rechtlich und wirtschaftlich nachvollziehbare Verrechnungspreispositionen. In der Praxis kommen eher abgrenzbare Sachverhalte in Betracht, etwa Gesellschafterdarlehen, Finanzierungsstrukturen, Lizenzzahlungen oder bestimmte Routinefunktionen. Komplexe Bewertungs- und Methodenstreitigkeiten bleiben schwieriger.
Managementbeteiligungen: Bei MBO- und LBO-Strukturen stellt sich regelmäßig die Frage, ob Erlöse des Managements als Arbeitslohn oder als Kapitaleinkünfte zu qualifizieren sind. Eine Tax Liability Insurance kann sowohl für das Unternehmen als auch für die betroffenen Manager relevant sein, wenn die Beteiligungsstruktur steuerlich vertretbar, aber nicht risikofrei ist.
Betriebsprüfungen und streitige Verfahren: Auch bereits aufgegriffene Positionen können im Einzelfall versicherbar sein. Die Hürden sind dann höher, weil der Versicherer nicht mehr nur eine abstrakte Rechtsunsicherheit bewertet, sondern eine bereits streitige Position. Litigation-Buyout-Strukturen sind deshalb selektiver, teurer und oftmals anders im Zahlungsmechanismus aufgebaut als klassische Tax-Policen. Maßgeblich sind insbesondere der Stand des Verfahrens, die bisherige Positionierung der Finanzverwaltung, die prozessuale Verteidigungsstrategie und die Frage, ob der Versicherer bereits vor finaler Festsetzung Liquidität bereitstellt oder erst nach endgültiger Klärung leistet.
Forschungszulage und vergleichbare Fördertatbestände: Bei steuerlichen Förderinstrumenten kann Versicherungsbedarf oft über die grundsätzliche Förderfähigkeit hinaus entstehen, etwa bei der Höhe der förderfähigen Aufwendungen, der Dokumentation, der Zuordnung einzelner Projektkosten oder der späteren steuerlichen Festsetzung.
Die Tax Liability Insurance ist ein Known-Risk-Produkt. Sie setzt also voraus, dass das Risiko bereits identifiziert und als eigenständige Steuerposition beschreibbar ist.
W&I-Versicherung: Die W&I-Versicherung schützt grundsätzlich gegen unbekannte Risiken aus Garantien und Freistellungen des Unternehmenskaufvertrags. Bekannte oder in der Due Diligence identifizierte Steuerpositionen fallen regelmäßig aus diesem Schutz heraus oder benötigen eine gesonderte Struktur. Praktisch betrifft das vor allem Verrechnungspreisrisiken und sekundäre Steuerhaftung, etwa die Haftung einer Organgesellschaft für Steuerschulden des Organträgers nach § 73 AO. Solche Positionen gehören in vielen W&I-Policen zu den typischen Ausschluss- oder Sonderprüfungsthemen. In solchen Fällen ist eine eigenständige Tax-Police häufig die geeignetere Struktur.
W&I affirmative cover: In einzelnen Fällen kann ein bekanntes Steuerrisiko als affirmative cover innerhalb einer W&I-Police aufgenommen werden. Das ist aber meist limitiert, stark einzelfallabhängig und nicht für jedes Risiko wirtschaftlich oder technisch sinnvoll. Bei größeren, komplexeren oder klar abgegrenzten Steuerpositionen ist eine separate Tax-Police häufig tragfähiger.
Specific Indemnity Insurance: Die Specific Indemnity Insurance kann unterschiedliche bekannte Einzelrisiken einer Transaktion absichern. Die Tax Liability Insurance ist die steuerliche Spezialform: Underwriting, Risikoprüfung und Policenlogik folgen einer steuerlichen Analyse und werden von Tax-Underwritern bzw. deren steuerlichen Beratern getragen.
Contingent Risk Insurance: Die Contingent Risk Insurance deckt rechtliche Unsicherheiten außerhalb des Steuerrechts ab, etwa regulatorische, zivilrechtliche oder verfahrensbezogene Risiken. Die Tax Liability Insurance beschränkt sich auf steuerliche Risiken und folgt deshalb anderen Bewertungsmaßstäben: Steuerart, Festsetzungsverjährung, Aufgriffswahrscheinlichkeit, Behördenpraxis, steuerliche Nebenleistungen und Tax Gross-Up sind zentrale Parameter.
Versicherer benötigen gut dokumentierte Sachverhalte. Versicherbar ist eine Position nur, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen:
Nicht jede Steuerunsicherheit eignet sich für eine Police. Schwierig sind insbesondere aggressive Gestaltungen, vorsätzliche oder grob fehlerhafte Angaben, fehlende Dokumentation, reine Ermittlungsrisiken, offene Tatsachenfragen, bereits klar negativ positionierte Finanzverwaltungen, Fristversäumnisse und Risiken, die wesentlich von künftigen Gesetzesänderungen abhängen.
Die verbindliche Auskunft kann bei noch nicht verwirklichten Sachverhalten hohe Rechtssicherheit schaffen. Sie bindet die Finanzverwaltung für den konkret beantragten, zutreffend dargestellten Sachverhalt und schafft damit eine andere Qualität von Rechtssicherheit als eine Versicherung, ist aber nicht in jeder Situation der praktisch bessere Weg.
Gegenüber der verbindlichen Auskunft unterscheidet sich die Tax Liability Insurance vor allem in drei Punkten:
Beide Instrumente schließen sich nicht aus. In vielen Transaktions- und Restrukturierungssituationen ist es jedoch sinnvoll, zunächst die Versicherbarkeit zu prüfen, bevor ein formaler Behördenprozess angestoßen wird. Eine bereits negative behördliche Einschätzung kann die spätere Platzierung deutlich erschweren.
Eine Tax-Police besteht aus wenigen, aber wirtschaftlich entscheidenden Parametern. Neben Limit, Laufzeit und Prämie kommt es vor allem darauf an, wie die versicherte Steuerposition, die gedeckten Nebenleistungen und der Zahlungsmechanismus definiert sind.
Typische Deckungsbestandteile sind:
| Parameter | Typische Ausgestaltung |
| Versicherungsnehmer | Käufer, Verkäufer, Zielgesellschaft, Konzernunternehmen, Fondsvehikel, Manager oder natürliche Person – abhängig vom Risiko. |
| Versicherter Schaden | Definierte Steuermehrbelastung aus der versicherten Steuerposition. |
| Nebenleistungen | Zinsen, Zuschläge, externe Verteidigungskosten und je nach Struktur Tax Gross-Up; Strafen nur, soweit rechtlich versicherbar. |
| Selbstbehalt | Häufig niedrig oder null; bei streitigen Risiken oder Verteidigungskosten abweichend. |
| Prämie | Einmalprämie, üblicherweise als Prozentsatz des Limits; Höhe abhängig von Steuerart, Jurisdiktion, Risikoprofil, Dokumentation und Wettbewerb im Markt. |
| Versicherungsteuer | In Deutschland regelmäßig 19 % auf die Prämie; bei grenzüberschreitenden Strukturen ist die Risikobelegenheit gesondert zu prüfen. Maßgeblich ist häufig die Ansässigkeit bzw. das versicherte Establishment des Versicherungsnehmers, nicht allein die Jurisdiktion des zugrunde liegenden Steuerrisikos. |
| Underwriting-Kosten | Kosten der steuerlichen Berater des Versicherers; separat zur Prämie zu berücksichtigen. |
| Laufzeit | Typischerweise sieben Jahre; bei bestimmten Steuerarten, später beginnender Festsetzungsverjährung oder künftigen Risiken auch länger. |
| Meldemechanismus | Claims-Made-Struktur: Der Aufgriff oder die potenzielle Inanspruchnahme muss innerhalb der Policenlaufzeit gemeldet werden. |
| Zahlung | Je nach Struktur bereits bei Zahlungspflicht bzw. Nichtgewährung der Aussetzung der Vollziehung oder erst nach finaler Klärung |
| Underwriting-Grundlage | Steuerliche Stellungnahme, Sachverhaltsdokumentation, Exposure-Berechnung und Representation Letter. |
Auch eine gezeichnete Tax-Police ist nur so belastbar wie ihr Wortlaut. Ausschlaggebend ist das Zusammenspiel von Tax Liability, Ausschlüssen, Wissenszurechnung, Gross-Up, Recovered Amounts und Mitwirkungsrechten. Marktstandards unterscheiden sich dabei je nach Versicherer, Risikoart und Jurisdiktion erheblich. Im Einzelnen:
Die Police muss die konkrete Steuermehrbelastung erfassen, die aus dem behördlichen Aufgriff der versicherten Position entstehen kann. Steuerart, Zeitraum, betroffener Rechtsträger, auslösender Sachverhalt und gedeckte Nebenpositionen müssen präzise beschrieben sein. Ist die Definition zu eng, kann der tatsächliche Aufgriff der Finanzverwaltung außerhalb der Deckung liegen; ist sie zu offen formuliert, entstehen Auslegungsrisiken im Schadenfall.
Der Ausschluss sollte auf nachvertragliche Änderungen der maßgeblichen Rechtsgrundlagen begrenzt sein. Eine spätere abweichende Auslegung durch Finanzverwaltung oder Rechtsprechung sollte nicht automatisch als Change in Law behandelt werden.
Der Versicherungsnehmer bestätigt regelmäßig den mitgeteilten Sachverhalt. Entscheidend ist, ob diese Erklärungen objektiv gelten oder auf das tatsächliche Wissen bestimmter Personen beschränkt sind. Eine Wissenszurechnung auf Berater, Mitarbeiter oder nicht eingebundene Personen sollte vermieden werden.
Der Versicherer sollte seine eigene steuerliche Bewertung vornehmen und sich nicht auf die steuerliche Beratung des Versicherungsnehmers stützen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang Rückgriffsrechte gegen Berater, Organmitglieder oder Mitarbeiter ausgeschlossen sind.
Wenn die Versicherungsleistung steuerpflichtig ist und die versicherte Steuer selbst nicht abzugsfähig war, entsteht ohne Gross-Up eine Deckungslücke. Der Gross-Up muss deshalb rechnerisch und vertraglich sauber abgebildet sein, eine bloße Erwähnung im Vertragstext reicht nicht.
Zu prüfen ist, ob steuerliche Entlastungen, Erstattungen, Recovered Amounts oder sonstige wirtschaftliche Vorteile die Versicherungsleistung mindern oder spätere Rückzahlungspflichten auslösen. Gerade bei Umwandlungen, Grunderwerbsteuer- und Ertragsteuerrisiken kann diese Mechanik wirtschaftlich relevant sein.
Für den Versicherungsnehmer kommt es darauf an, ob die Police erst bei finaler Festsetzung zahlt oder bereits dann, wenn Liquidität tatsächlich benötigt wird. Gerade bei Betriebsprüfungen, Einspruchsverfahren und Aussetzung der Vollziehung kann das den wirtschaftlichen Wert der Police bestimmen.
Tax-Policen enthalten üblicherweise Informations-, Zustimmungs- und Beteiligungsrechte für den Versicherer. Diese müssen praktikabel bleiben. Der Versicherungsnehmer darf im Umgang mit der Finanzverwaltung nicht handlungsunfähig werden.
Bei Transaktionen, Refinanzierungen oder späteren Exits sollte geprüft werden, ob Ansprüche aus der Police an Käufer, Gruppengesellschaften oder Finanzierer abgetreten werden können und welche Zustimmungserfordernisse bestehen.
In der ersten Stufe wird geprüft, ob sich das Risiko für eine Marktansprache eignet und welche Versicherer hierfür realistisch in Betracht kommen. Auf dieser Basis kann eine indikative Rückmeldung des Marktes eingeholt werden. Erst wenn ein Risikoträger mit passendem Risikoappetit ausgewählt ist, folgt das eigentliche Underwriting mit Q&A, steuerlichem Review, Exposure-Abgleich und Verhandlung des Policenwortlauts.
Die Dauer der Policenplatzierung hängt stark von Komplexität und Dokumentationsstand ab. Eine erste Marktrückmeldung liegt häufig innerhalb weniger Arbeitstage vor; die Platzierung selbst dauert je nach Komplexität und Dokumentationsstand mehrere Wochen.
Für eine Ersteinschätzung sind Mindestinformationen notwendig, ohne die Versicherer keine belastbare Indikation abgeben können.
Hilfreich sind insbesondere:
Je besser Sachverhalt und steuerliche Bewertung vorbereitet sind, desto schneller lässt sich klären, ob eine Marktansprache sinnvoll ist.
Die Tax Liability Insurance ist vor allem dort relevant, wo eine bekannte Steuerposition Kapital bindet, Verhandlungen belastet oder eine unternehmerische Entscheidung blockiert. Das betrifft Käufer und Verkäufer in M&A-Transaktionen, Private-Equity- und Venture-Capital-Investoren, Fonds, Asset Manager, Family Offices, strategische Unternehmen, Insolvenzverwalter, Manager mit Beteiligungsprogrammen sowie Unternehmen mit laufenden Restrukturierungen, Betriebsprüfungen oder offenen Steuerpositionen.
Außerhalb von M&A geht es weniger um Kaufpreislogik als um die Begrenzung von Liquiditätsrisiken, die Handhabung offener Steuerpositionen gegenüber Gremien und die Absicherung konkreter Strukturierungs- oder Betriebsprüfungsrisiken. Für Insolvenzverwalter kann die Police relevant sein, wenn ein bekanntes Steuerrisiko die Verteilung der Masse, den Verfahrensabschluss oder die Risikobewertung nach Verfahrensbeendigung belastet.
Für M&A-Anwälte liegt der Mehrwert vor allem darin, ein bekanntes Steuerrisiko nicht nur vertraglich zu allokieren, sondern Tax Covenant, Freistellung, Disclosure und Versicherungsdeckung konsistent aufeinander abzustimmen. Für Steuerberater ist die zentrale Frage, ob ihre steuerliche Analyse unkontrolliert zur Rückgriffsgrundlage des Versicherers werden kann. Non-Reliance, Wissenszurechnung und Regressverzicht sind deshalb von Beginn der Policenverhandlung an zu klären.
Die steuerliche Bewertung bleibt Aufgabe der steuerlichen Berater. Risk Partners prüft, ob eine konkrete Steuerposition marktgängig darstellbar ist, welche Risikoträger dafür in Betracht kommen und welche Policenstruktur wirtschaftlich sinnvoll ist. Maßgeblich ist, ob Sachverhalt, steuerliche Begründung und Policenwortlaut denselben Risikokern erfassen.
Wie unterstützt Risk Partners?
Für eine erste Einschätzung zur Versicherbarkeit genügt eine kurze Beschreibung des Sachverhalts, eine ausgearbeitete Opinion ist dafür noch nicht erforderlich.
Rufen Sie uns an unter der Nummer +49 89 6223383-0 oder schreiben Sie uns: dealinsurance@riskpartners.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder versicherungsbezogene Einzelfallberatung. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz möglich ist, hängt vom konkreten Sachverhalt, der rechtlichen Prüfung, den Underwriting-Anforderungen der Versicherer und der finalen Ausgestaltung der Police ab.