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Intellectual Property (IP) Insurance

Schutzrechtsrisiken in M&A-Transaktionen absichern

Schutzrechte sind oft der wertbestimmende Kern einer Transaktion und zugleich eine Risikoklasse, die klassische Haftpflicht- und W&I-Deckungen nur unvollständig abbilden.

Patente, Marken, Know-how und Software-IP tragen in vielen Transaktionen einen wesentlichen Teil des Unternehmenswerts. Gleichzeitig schließen allgemeine Haftpflicht-, D&O- und Cyber-Policen Ansprüche aus Schutzrechtsverletzungen regelmäßig aus, und auch die W&I-Versicherung deckt IP-Risiken nur im Rahmen des im SPA verhandelten Garantiekatalogs und der dort vereinbarten Ausschlüsse ab. Eine IP Insurance kann diese Lücke schließen, allerdings nicht pauschal. Maßgeblich ist, ob ein noch unbekanntes Verletzungsrisiko, ein bereits identifiziertes Einzelrisiko oder eine konkret verhandelte IP-Freistellung abgesichert werden soll. Diese drei Konstellationen folgen unterschiedlichen Underwriting- und Deckungslogiken im Rahmen einer Transaktion.

Dazu sei auch im IP-Kontext auf die IP-Rechtsschutz- und IP-Haftpflichtversicherung hingewiesen, die wir vom Leistungsumfang unter folgenden Link Sind Patentstreitigkeiten versicherbar? Die IP-Versicherung erklärt für Sie aufbereitet haben und außerhalb einer Transaktion IP-Risiken versichern. 

Drei Risikotypen – drei unterschiedliche Deckungslogiken

In der Praxis muss zunächst geklärt werden, welche Art von IP-Risiko versichert werden soll. Geht es um ein künftiges, noch nicht konkret bekanntes Verletzungsrisiko, steht eine eigenständige IP-Haftungsdeckung im Vordergrund. Geht es dagegen um ein bereits bekanntes, im Unternehmenskaufvertrag konkret geregeltes IP-Risiko, handelt es sich wirtschaftlich um die Versicherung einer spezifischen Freistellung. Geht es schließlich um den Bestand oder die Durchsetzbarkeit eines eigenen Schutzrechts, etwa weil dessen Gültigkeit oder Reichweite im Raum steht, handelt es sich um eine dritte, eigenständige Risikokategorie. Alle Lösungen werden im Markt teilweise unter „IP Insurance“ geführt, unterscheiden sich aber erheblich bei Underwriting, Selbstbehalt (Retention), Ausschlüssen und Schadenmechanik.

Wann eine IP Insurance relevant wird

In M&A-Transaktionen

Im Rahmen einer M&A-Transaktion wird die IP Insurance relevant, sobald die Standard-IP-Warranty im SPA das tatsächliche Risiko nicht adäquat abbildet; sei es, weil die Due-Diligence-Ergebnisse Lücken in der Schutzrechtskette oder ungeklärte Freedom-to-Operate-Fragen aufzeigen, oder weil ein konkretes Drittanspruchsrisiko bereits identifiziert, aber im SPA nicht abschließend gelöst wurde. Für Käufer und Investoren ist dabei nicht nur der mögliche Schadenersatz relevant. In IP-Streitigkeiten liegt das wirtschaftliche Kernrisiko häufig in Unterlassungsansprüchen, Vertriebsstopps, erzwungenen Lizenzverhandlungen, technischen Workarounds, Re-Design-Kosten oder dem Wegfall einer zentralen Umsatzlinie. Ob und in welchem Umfang solche Folgekosten versicherbar sind, muss im Einzelfall ausdrücklich geprüft werden; sie sollten nicht stillschweigend aus einer allgemeinen IP-Deckung abgeleitet werden. Typische Konstellationen:

  • Lücken in der IP-Due-Diligence: Die Eigentumskette an zentralen Patenten, Marken oder Software ist nicht vollständig dokumentiert, etwa weil Gründer Code aus einem vorherigen Anstellungsverhältnis mitgebracht haben oder Erfinderbenennungen unklar sind. Die W&I-Garantie allein löst dieses Risiko nicht, wenn der Versicherer hierfür einen Ausschluss verlangt.
  • Geschäftsgeheimnisse und Know-how: Bei nicht registrierter Technologie hängt der Wert häufig nicht von einem Schutzrechtsregister ab, sondern davon, ob Know-how tatsächlich geheim gehalten, vertraglich gesichert und organisatorisch geschützt wurde. Relevant sind insbesondere Vertraulichkeitsvereinbarungen, Arbeitnehmer- und Beraterverträge, IP-Assignment-Regelungen, Zugriffskonzepte, Dokumentation von Entwicklungsleistungen und der Umgang mit früheren Arbeitgebern, Dienstleistern oder Forschungspartnern. Fehlen diese Grundlagen, kann ein wesentlicher Teil des Technologie- oder Unternehmenswerts rechtlich angreifbar sein. Versicherungstechnisch ist hier zu unterscheiden: Der Diebstahl oder unbefugte Abfluss eigener Geschäftsgeheimnisse ist ein Eigenschaden und damit primär eine Frage von Cyber- und Krisenkostendeckungen oder gezielter Sicherheitsmaßnahmen, nicht der IP Insurance. Gegenstand einer IP-Police ist dagegen der umgekehrte Fall: der Vorwurf, das Zielunternehmen habe seinerseits Geschäftsgeheimnisse eines Dritten unrechtmäßig genutzt oder übernommen.
  • Open-Source-Risiken (Copyleft): Open-Source-Komponenten können bei falscher Einbindung erhebliche Lizenz- und Offenlegungsrisiken auslösen. Kritisch sind insbesondere Copyleft-Lizenzen, bei denen je nach Lizenztyp und technischer Verbindung mit Eigenentwicklungen Pflichten zur Offenlegung des Quellcodes oder zur Weitergabe unter bestimmten Lizenzbedingungen entstehen können. Der aktuelle Bitkom Open Source Monitor zeigt, dass Open Source in deutschen Unternehmen breit eingesetzt wird, die strategische Steuerung aber häufig hinterherläuft: 73 % der Unternehmen nutzen Open-Source-Software, während nur 37 % über eine Open-Source-Strategie verfügen.
  • Freedom-to-Operate-Unsicherheiten: Eine FTO-Analyse zu zentralen Produkten oder Verfahren liegt nicht vor oder identifiziert ein Restrisiko, das Verkäufer und Käufer nicht über den Kaufpreis oder eine Freistellung lösen wollen.
  • Bekannte oder drohende Drittansprüche: Ein Wettbewerber oder eine Non-Practicing Entity (NPE) hat bereits ein Schutzrecht angemeldet, eine Abmahnung ausgesprochen oder eine Verletzungsklage angedroht. Dieses Einzelrisiko wird ähnlich einer Specific Indemnity oder Contingent-Risk-Lösung strukturiert und auf den Markt übertragen.
  • Carve-back zu W&I-Standardausschlüssen: W&I-Versicherer schließen bekannte oder offengelegte Sachverhalte regelmäßig aus (Known/Disclosed Matters). Wo ein konkretes IP-Risiko in der Due Diligence aufgedeckt wurde, kann eine eigenständige IP-Police die durch den W&I-Ausschluss entstehende Deckungslücke schließen.

 

Bekannte IP-Risiken über eine kaufvertragliche Freistellung absichern

Neben der allgemeinen IP-Garantie enthält der SPA in vielen Transaktionen eine spezifische Freistellung für ein bereits bekanntes, eng umrissenes IP-Risiko, etwa eine ungeklärte Eigentums- oder Lizenzfrage zu einer namentlich bestimmten Software-Komponente. In diesen Fällen versichert die Police kein allgemeines künftiges Verletzungsrisiko, sondern bildet die konkret verhandelte Freistellungsklausel versicherungstechnisch ab. Maßgeblich sind dann die einschlägigen SPA-Regelungen, die dazugehörigen Due-Diligence-Berichte, der Datenraumstand, etwaige Q&A-Antworten und regelmäßig eine Erklärung zum Nichtvorliegen bekannter Ansprüche bei Closing. Diese Struktur ähnelt dem W&I-Mechanismus, ist aber auf ein einzelnes, bereits identifiziertes IP-Risiko zugeschnitten. Sie ist deshalb als Specific Indemnity Insurance mit IP-spezifischem Gegenstand einzuordnen, nicht als eigenständige IP-Haftungsdeckung.

Versicherbar ist ein solches Einzelrisiko nur, wenn es rechtlich hinreichend eingegrenzt und die Risikoposition gut begründbar ist. Das kann etwa bei einem anhängigen oder drohenden IP-Streit der Fall sein, wenn die Erfolgsaussichten nach Einschätzung der beteiligten Rechtsberater klar überwiegend zugunsten des Zielunternehmens sprechen. Reine Tatsachenunsicherheiten, etwa wie wahrscheinlich eine Inanspruchnahme aus einem bekannten Risikofeld überhaupt ist, lassen sich dagegen regelmäßig nicht über eine solche Struktur lösen. In diesen Fällen bleiben Kaufpreisanpassung, Escrow, Closing Condition oder eine nicht versicherte Verkäuferfreistellung meist die belastbareren Instrumente.

 

Außerhalb einer laufenden Transaktion (Standalone)

Eine IP Insurance ist nicht an eine laufende Transaktion gebunden. Unternehmen mit IP-intensivem Geschäftsmodell (insbesondere Tech-, Deep-Tech- und Life-Science-Unternehmen) können Abwehr- und teilweise Durchsetzungsrisiken unabhängig von einem Signing oder Closing versichern lassen:

  • Vorbereitung auf Wachstum, Finanzierungsrunden oder Exit: Eine bestehende IP-Police stärkt die Position in der nächsten Finanzierungsrunde, im Verkaufsprozess oder im Rahmen eines IPO, da sie ein zentrales Risiko bereits abdeckt, bevor es in einer Due Diligence aufgegriffen wird.
  • Laufender Geschäftsbetrieb mit Drittlizenzen: Unternehmen, die Komponenten, Software oder Verfahren Dritter lizenzieren oder integrieren, tragen ein fortlaufendes Verletzungsrisiko unabhängig von M&A-Aktivität.
  • Eigene Schutzrechtsdurchsetzung: Unternehmen mit werthaltigem IP-Portfolio, die gegen Verletzer vorgehen möchten, aber das Prozesskostenrisiko nicht alleine tragen wollen (siehe Abschnitt zu IP Enforcement unten).

KI-spezifische IP-Risiken

Bei KI-Zielunternehmen reicht der klassische Blick auf Software und Quellcode regelmäßig nicht aus. Der wirtschaftliche Wert liegt häufig im Zusammenspiel aus KI-Modellen, Trainings- und Validierungsdaten, Algorithmen, Schnittstellen, Infrastruktur, Systemdokumentation, Geschäftsgeheimnissen sowie vertraglich gesicherten Nutzungs- und Verwertungsrechten. Für Käufer, Verkäufer und Versicherer ist deshalb entscheidend, ob diese Bestandteile in der Due Diligence getrennt geprüft, wirtschaftlich eingeordnet und im SPA als eigene Garantiegegenstände abgebildet werden.

  • Rechte an Modellen, Daten und Systemkomponenten: Bei KI-Systemen stellt sich die Rechtefrage nicht nur beim Quellcode. Zu prüfen ist insbesondere, auf welcher Grundlage das Zielunternehmen Modelle, Datensätze, Trainingsprozesse, Modellgewichte, Dokumentation, Schnittstellen und Drittkomponenten nutzt. Kritisch sind unklare Lizenzketten, fehlende Rechteübertragungen von Entwicklern oder Dienstleistern, unzureichende Dokumentation von Trainings- und Validierungsdaten sowie Abhängigkeiten von externen Modell- oder Datenanbietern.
  • Trainingsdaten und Data Scraping: Die Herkunft, Qualität und Nutzungsberechtigung der Trainingsdaten sind zentrale Prüfungsfelder. Werden Daten automatisiert erhoben, aus öffentlich zugänglichen Quellen übernommen oder von Dritten lizenziert, muss nachvollziehbar sein, ob die Nutzung für Training, Validierung, Weiterentwicklung und kommerzielle Verwertung zulässig ist. Rechtliche Mängel auf Datenebene führen nicht automatisch dazu, dass jeder Output rechtsverletzend ist. Sie können aber Drittansprüche auslösen, die Nutzbarkeit des Systems einschränken oder die Bewertung des Zielunternehmens erheblich beeinträchtigen.
  • Abhängigkeit von Dritt- und Basismodellen: Viele KI-Produkte beruhen nicht vollständig auf eigener Technologie, sondern auf Basismodellen, APIs oder Infrastruktur externer Anbieter. Dadurch entstehen Abhängigkeiten, die über klassische Lieferantenrisiken hinausgehen können. Ändert ein Anbieter seine Lizenzbedingungen, Preise, Zugriffsmöglichkeiten oder Compliance-Anforderungen, kann dies unmittelbar auf das Geschäftsmodell des Zielunternehmens durchschlagen. In der Due Diligence sollte deshalb nicht nur geprüft werden, ob ein Drittmodell eingesetzt wird, sondern welche Funktionen, Umsätze und Produktbestandteile tatsächlich davon abhängen.
  • Open-Source-Modelle und Lizenzrisiken: Open-Source-Risiken beschränken sich bei KI-Unternehmen nicht auf klassische Softwarebibliotheken. Werden offene Basismodelle, Datensätze oder Modellkomponenten eingesetzt, betrifft das Risiko häufig den Kern des Produkts. Je nach Lizenzmodell können Pflichten zur Namensnennung, Weitergabe, Offenlegung, Beschränkung kommerzieller Nutzung oder Einhaltung zusätzlicher Nutzungsbedingungen entstehen. Entscheidend ist nicht allein, ob eine Open-Source-Komponente vorhanden ist, sondern wie sie technisch eingebunden, verändert, weitergegeben und wirtschaftlich genutzt wird.
  • Output-, Produkt- und Haftungsrisiken: KI-Systeme können fehlerhafte, rechtsverletzende oder regulatorisch problematische Ergebnisse erzeugen. Besonders relevant ist dies, wenn der Output in Kundenprodukte einfließt, automatisierte Entscheidungen vorbereitet oder in regulierten Bereichen wie Gesundheit, Finanzdienstleistungen, Mobilität oder Personal eingesetzt wird. Für die Versicherbarkeit ist wesentlich, ob das Zielunternehmen nachvollziehbare Kontroll-, Test- und Freigabeprozesse eingerichtet hat und ob Kundenverträge, Haftungsbeschränkungen und Rückgriffsmöglichkeiten gegenüber Drittanbietern zur tatsächlichen Risikolage passen.
  • KI-Governance und regulatorische Anforderungen: Eine fehlende oder nur formal vorhandene KI-Governance wirkt sich unmittelbar auf die Risikobewertung aus. Relevant sind insbesondere dokumentierte Zuständigkeiten, Modell- und Datendokumentation, Freigabeprozesse, menschliche Kontrollmechanismen, Monitoring, Incident-Prozesse sowie die Einordnung, ob das Zielunternehmen Anbieter, Betreiber oder Nutzer eines KI-Systems ist. Hinzu kommen urheberrechtliche, datenschutzrechtliche und sektorale Vorgaben sowie Anforderungen aus der europäischen KI-Regulierung. Je stärker das Zielunternehmen Entwicklung, Training, Einsatz und Überwachung seiner KI-Systeme dokumentiert hat, desto besser lässt sich das Risiko gegenüber Versicherern einordnen.

 

Für den Versicherungsschutz bedeutet dies: KI-spezifische Garantien können im Rahmen einer W&I-Versicherung grundsätzlich deckungsfähig sein. Sie ersetzen aber keine technische, rechtliche und kommerzielle Prüfung der KI-Werttreiber. Pauschale Software-Garantien reichen bei KI-Targets häufig nicht aus, weil sie die relevanten Risikoquellen nicht präzise genug erfassen. Sinnvoll sind eigenständige Definitionen und Garantien zu Modellen, Trainings- und Validierungsdaten, Drittkomponenten, Open-Source-Nutzung, Dokumentation, Governance und regulatorischer Compliance.

Ob und in welchem Umfang solche Garantien versicherbar sind, hängt wesentlich von der Qualität der Due Diligence ab. Eine saubere Dokumentation der Datenherkunft, der Modellarchitektur, der Lizenzketten, der technischen Abhängigkeiten und der KI-Governance verbessert die Ausgangsposition im Underwriting. Bleiben diese Punkte offen, reagieren Versicherer regelmäßig mit Rückfragen, Einschränkungen oder Ausschlüssen. Eine frühe Abstimmung mit dem W&I-Versicherer ist deshalb gerade bei KI-Targets sinnvoll, bevor der SPA-Garantiekatalog final verhandelt wird.

Abgrenzung zu W&I, Cyber, D&O und IP-Rechtsschutz

Der Begriff der IP Insurance wird in der Praxis uneinheitlich verwendet und mit benachbarten Produkten verwechselt. Eine präzise Abgrenzung ist sowohl für die Risikoeinordnung als auch für die Markterwartung notwendig:

Zur W&I-Versicherung: Die W&I-Police deckt Vermögensschäden aus der Verletzung der im SPA vereinbarten IP-Garantie. Diese Deckung ist Teil des Gesamtprogramms, an die Garantieformulierung gebunden und unterliegt den allgemeinen W&I-Ausschlüssen, insbesondere Known/Disclosed Matters. Eine eigenständige IP-Police greift dort, wo die W&I-Deckung wegen eines konkreten, bekannten Risikos ausgeschlossen wird oder wo das SPA keine IP-Warranty in ausreichender Tiefe enthält.

Zur Specific Indemnity Insurance: Wo ein IP-Risiko bereits bekannt ist und im SPA als eigenständige Indemnity-Klausel formuliert wurde, ist die resultierende Police strukturell eine Specific Indemnity Insurance mit IP-spezifischem Gegenstand, keine Haftpflicht-Deckung gegen ein künftiges, unbekanntes Verletzungsrisiko. Underwriting-Grundlage ist dann nicht eine FTO-/Validity-Analyse, sondern die SPA-Klausel selbst sowie die zugehörigen Due-Diligence-Berichte. Entscheidend ist deshalb, ob ein unbekanntes Verletzungsrisiko oder eine bereits verhandelte Freistellung versichert werden soll.

Zur Cyber-Versicherung: Cyber-Policen betreffen vor allem IT-Sicherheitsvorfälle, Datenschutzverletzungen, Betriebsunterbrechung und damit verbundene Haftungs- und Krisenkosten. Rechte an Software, Datenbanken, Trainingsdaten, Marken oder Patenten werden dadurch nicht umfassend abgesichert. Soweit einzelne Media- oder Content-Bausteine IP-nahe Risiken erfassen, handelt es sich regelmäßig um eng begrenzte Teildeckungen, nicht um eine Schutzrechtsversicherung.

Zur Produkthaftpflicht/D&O: D&O-Deckungen schützen Organpersonen gegen persönliche Haftungsansprüche, nicht das Unternehmen gegen die wirtschaftlichen Folgen einer Schutzrechtsverletzung. Produkthaftpflicht- und Betriebshaftpflichtdeckungen erfassen typischerweise Personen- und Sachschäden; reine IP-Vermögensschäden, Unterlassungsansprüche, Lizenznachzahlungen oder patentbezogene Streitkosten sind dort regelmäßig nicht der eigentliche Deckungsgegenstand.

Zur IP-Rechtsschutz- und Patenthaftpflichtversicherung: Für laufende Patent-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsstreitigkeiten außerhalb einer Transaktion kommen eigenständige IP-Rechtsschutz- und Patenthaftpflichtdeckungen in Betracht. Diese unterscheiden sich von der hier beschriebenen M&A-nahen IP Insurance, weil sie nicht an SPA-Garantien, Due-Diligence-Findings oder eine verhandelte Freistellung anknüpfen, sondern an die Abwehr oder Durchsetzung von Schutzrechtsansprüchen im operativen Geschäft. Eine vertiefende Darstellung dieser Produktlinie findet sich in unserem Beitrag zur IP-Versicherung im Versicherungswiki.

Was Versicherer für eine erste Einschätzung benötigen

Die Underwriting-Grundlage hängt davon ab, welches IP-Risiko versichert werden soll. Eine eigenständige IP-Haftungsdeckung, eine Deckung zur Rechtsbeständigkeit oder Durchsetzung eigener Schutzrechte und die Versicherung einer konkreten SPA-Freistellung folgen unterschiedlichen Prüfungslogiken. Für eine belastbare Markteinschätzung muss deshalb vor der Ansprache der Versicherer geklärt werden, welche Struktur tatsächlich benötigt wird.

Bei einer IP-Haftungs- oder Abwehrdeckung steht die Frage im Mittelpunkt, ob Produkte, Software, Verfahren, Markenverwendungen oder Technologien des Unternehmens in Rechte Dritter eingreifen könnten. Versicherer benötigen hierfür insbesondere eine klare Beschreibung der betroffenen Produkte, Technologien und Märkte, eine Übersicht der relevanten Wettbewerber, vorhandene Schutzrechtsrecherchen und Freedom-to-Operate-Analysen, Angaben zu bisherigen Abmahnungen, Streitigkeiten, Lizenzverhandlungen und Vergleichsgesprächen sowie eine Einordnung der wirtschaftlichen Bedeutung der betroffenen Produkte oder Umsatzlinien.

Bei Softwareunternehmen kommen eine Software-Stückliste, vorhandene Open-Source-Scans, eine Klassifizierung der verwendeten Lizenzen sowie eine technische Einordnung hinzu, wie die einzelnen Komponenten eingebunden, verändert, verbreitet oder nur intern genutzt werden. Besonders relevant sind Copyleft-Lizenzen wie GPL, LGPL oder AGPL, weil die rechtliche Bewertung davon abhängt, ob die Software als SaaS-Lösung, On-Premise-Produkt, eingebettete Komponente oder interne Anwendung eingesetzt wird. Hinzu kommt eine Einordnung der wirtschaftlichen Bedeutung der betroffenen Produkte oder Umsatzlinien: Entscheidend ist dabei, ob das IP-Risiko ein geschäftskritisches Produkt, eine zentrale Technologie oder einen wesentlichen Umsatzträger betrifft.

Bei Risiken zur Rechtsbeständigkeit oder Durchsetzung eigener Schutzrechte verschiebt sich der Fokus. Dann geht es weniger um die Abwehr fremder Ansprüche als um den Bestand, die Reichweite und die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit eigener Patente, Marken oder sonstiger Schutzrechte. Relevant sind insbesondere Bestandsanalysen, Validity- oder Rechtsbeständigkeitsgutachten, Informationen zu Einspruchs-, Nichtigkeits-, Löschungs- oder Verletzungsverfahren, der Stand von Lizenz-, FRAND- oder Vergleichsverhandlungen sowie eine realistische Einschätzung von Prozesskosten, Verfahrensdauer und wirtschaftlichem Durchsetzungsinteresse. Versicherer prüfen in diesen Fällen besonders genau, ob das Schutzrecht rechtlich tragfähig, wirtschaftlich werthaltig und prozessual sinnvoll durchsetzbar ist.

Bei der Versicherung einer konkreten IP-Freistellung im SPA ist die Ausgangslage eine andere. Hier wird kein allgemeines künftiges Verletzungsrisiko versichert, sondern ein bereits im Kaufvertrag definiertes Einzelrisiko. Underwriting-Grundlage sind dann vor allem die konkrete Freistellungsklausel, der relevante Garantiekatalog, die Disclosure-Behandlung, die einschlägigen Due-Diligence-Berichte, der Datenraumstand, etwaige Q&A-Antworten sowie die wirtschaftliche Herleitung des möglichen Schadens. Regelmäßig verlangt der Versicherer außerdem eine Erklärung zum Nichtvorliegen bekannter Ansprüche bei Closing. Nachträgliche Änderungen des SPA, Vergleiche oder Anerkenntnisse ohne Zustimmung des Versicherers können die Deckung beeinträchtigen oder ausschließen. Diese Struktur ähnelt der W&I-Mechanik, ist aber auf ein einzelnes, bereits identifiziertes IP-Risiko zugeschnitten.

In allen Varianten gilt: Die Qualität der Due Diligence bestimmt die Qualität der erreichbaren Deckung. Red-Flag-Berichte reichen für eine erste Einordnung oft aus, lassen aber häufig offen, wie wesentlich ein IP-Risiko wirtschaftlich tatsächlich ist. Gerade diese wirtschaftliche Einordnung ist für Versicherer zentral: Betrifft das Risiko ein Nebenprodukt, eine interne Anwendung oder den Kern der Bewertungsthese? Gibt es technische Alternativen, Workarounds, Ersatzlizenzen oder Rückgriffsmöglichkeiten gegen Dritte? Lassen sich Unterlassungsrisiken, Vertriebsstopps, Re-Design-Kosten oder Lizenznachzahlungen plausibel beziffern?

Je präziser diese Punkte vor der Marktansprache aufbereitet werden, desto größer ist die Chance auf eine differenzierte Deckungsposition. Eine unscharfe Risikodarstellung führt dagegen regelmäßig zu pauschalen Ausschlüssen, höheren Selbstbehalten oder fehlender Zeichnungsbereitschaft. Der Mehrwert liegt deshalb nicht in der bloßen Weiterleitung von Due-Diligence-Unterlagen, sondern in der Übersetzung des IP-Risikos in eine für Versicherer prüfbare Risiko- und Schadenslogik.

Sonderform: Schutzrechtsdurchsetzung (IP Enforcement)

Neben der Abwehr fremder Ansprüche können in Einzelfällen auch Kostenrisiken der aktiven Schutzrechtsdurchsetzung relevant werden. Dabei geht es um Unternehmen, die eigene Patente, Marken oder sonstige Schutzrechte gegen mutmaßliche Verletzer durchsetzen möchten, das Prozesskostenrisiko aber nicht vollständig selbst tragen wollen. Solche Lösungen sind deutlich einzelfallabhängiger als klassische Abwehrdeckungen und setzen regelmäßig eine belastbare Einschätzung zu Bestand, Reichweite, Verletzungslage, Verfahrensstrategie und wirtschaftlichem Durchsetzungsinteresse voraus.

Im Transaktionskontext kann die Frage der Durchsetzbarkeit eigener Schutzrechte insbesondere dann relevant werden, wenn ein wesentlicher Teil der Bewertung auf einem Patent- oder Markenportfolio beruht oder laufende Einspruchs-, Nichtigkeits-, Verletzungs- oder FRAND-Verfahren die Bewertungsthese beeinflussen. Ob hierfür eine Versicherungslösung, Litigation-Finance-Struktur oder eine kaufvertragliche Risikoverteilung in Betracht kommt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Typische Deckungsparameter und Grenzen

Die nachfolgenden Parameter beschreiben marktübliche Bandbreiten für eigenständige IP-Liability-Policen. Sie sind indikativ und ersetzen keine individuelle Markterkundung; die tatsächlichen Konditionen hängen wesentlich von Sektor, Schutzrechtsportfolio, Gerichtsstandsprofil und Schadenhistorie ab.

Zur Einordnung: Die Bepreisung eigenständiger IP-Haftungsdeckungen ist stark einzelfallabhängig. Maßgeblich sind insbesondere Technologie, Branche, Schutzrechtsportfolio, relevante Jurisdiktionen, bisherige Streit- und Lizenzhistorie sowie die Qualität der vorliegenden Rechts- und technischen Prüfung. Eine pauschale Benchmark wie bei standardisierten Financial-Lines-Programmen ist nur eingeschränkt sinnvoll.

Parameter Marktübliche Ausprägung
Deckungsgegenstand Rechtsabwehrkosten und Schadenersatz bei Vorwurf bzw. tatsächlicher Verletzung von Patenten, Marken, Geschmacksmustern, Urheberrechten oder Geschäftsgeheimnissen Dritter (Defense). Teilweise ergänzbar um Kosten der eigenen Rechtsdurchsetzung (Enforcement), vorbehaltlich bestätigtem Marktzugang.
Geografischer Geltungsbereich Der geografische Geltungsbereich muss nach Schutzrecht, betroffenen Märkten, möglichem Anspruchsgegner, anwendbarem Recht und wahrscheinlichem Verfahrensort geprüft werden. Eine weltweite Schutzrechtsliste bedeutet nicht automatisch weltweiten Versicherungsschutz. Europäische Streitigkeiten, einschließlich UPC-relevanter Patentverfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht, sind anders zu bewerten als US- oder China-Exposures. Für letztere können höhere Selbstbehalte, Sublimits, Ausschlüsse oder eine gesonderte Kapazitätsprüfung erforderlich sein.
Deckungssumme Stark fallabhängig; marktüblich von niedrigen sechsstelligen Beträgen bei standardisierten Risiken bis zu zweistelligen Millionenbeträgen bei transaktionsbegleitenden oder portfoliostarken Risiken.
Selbstbehaltsstruktur bei Versicherung einer IP-Freistellung Bei Policen, die ein bereits bekanntes Einzelrisiko abbilden, kann der Selbstbehalt deutlich höher ausfallen als bei einer Standard-IP-Liability-Police, da der Versicherer das Risiko nicht erst bewertet, sondern eine konkrete, bezifferbare Exponierung übernimmt. Die genaue Relation zwischen Selbstbehalt und Limit ist im Einzelfall zu verhandeln und nicht pauschal benennbar.
Rückwirkende Deckung Abhängig vom Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Underwritings; bekannte oder anhängige Verfahren sind regelmäßig ausgeschlossen oder erfordern eine Specific-Risk-Lösung.
Eigentumsübergang bei Verkauf des Schutzrechts Versicherungsschutz geht bei Veräußerung eines Schutzrechts nicht automatisch auf den Erwerber über; im Transaktionskontext ist dies bei der Übergangsstruktur zu berücksichtigen.

Typische Praxisfälle

Die Due Diligence identifiziert eine konkrete, namentlich bestimmbare Software-Komponente mit ungeklärter Eigentums- oder Lizenzkette, etwa weil frühe Entwicklungsleistungen nicht sauber auf das Zielunternehmen übertragen wurden oder die Nutzung einer Drittkomponente nicht hinreichend dokumentiert ist. Wird das Risiko im SPA durch eine spezifische Freistellung geregelt und ist es rechtlich ausreichend eingrenzbar, kann diese Freistellung unter Umständen über eine eigenständige Police abgesichert werden. Die allgemeine W&I-Garantie ist hierfür regelmäßig nicht das passende Instrument, wenn der Sachverhalt bereits bekannt oder offengelegt ist.

Ein zentrales Patent oder ergänzendes Schutzzertifikat ist Gegenstand eines Einspruchs-, Nichtigkeits- oder Verletzungsverfahrens. Versicherbar ist nicht der planmäßige Ablauf eines Schutzrechts, sondern allenfalls ein konkret eingegrenztes Rechtsrisiko rund um Bestand, Reichweite oder Durchsetzbarkeit des Schutzrechts.

Eine bestehende FTO-Analyse zeigt ein Restrisiko bei einem Kernprodukt. Eine IP-Police adressiert dieses Risiko, bevor es im nächsten Due-Diligence-Prozess zum Diskussionspunkt wird.

Der Kaufpreis hängt wesentlich von einem Patent- oder Softwareportfolio ab. Eine Zusatzdeckung kommt nur in Betracht, wenn die wesentlichen Schutzrechte, Lizenzketten und Kollisionsrisiken so aufgearbeitet sind, dass der Versicherer das Restrisiko eigenständig bewerten kann.

Bei Erwerb aus der Insolvenz ist die Eigentums- und Lizenzkette an zentralen Schutzrechten oder Software häufig unvollständig dokumentiert, und die übliche Due-Diligence-Tiefe ist aus Zeit- oder Kostengründen eingeschränkt. Eine Versicherung kann hier in Betracht kommen, wenn das Einzelrisiko trotz eingeschränkter Due Diligence hinreichend dokumentiert und rechtlich bewertbar ist.

Ein Wettbewerber hat das Target wegen einer behaupteten Markenrechtsverletzung abgemahnt. Das Risiko ist bekannt und damit aus der W&I-Deckung ausgeschlossen; eine Specific-Risk-Lösung schließt die Lücke, sofern der Markt das konkrete Risiko zeichnet.

Das Zielunternehmen setzt Trainingsdaten aus Data Scraping ein, deren urheberrechtliche Unbedenklichkeit nicht vollständig dokumentiert ist. Der SPA-Garantiekatalog wird um KI-spezifische Definitionen erweitert; die Versicherbarkeit der entsprechenden Garantien wird frühzeitig mit dem W&I-Versicherer abgestimmt.

Worauf es bei der Strukturierung ankommt

  • Liability- von Indemnity-Logik unterscheiden: Vor der Marktbefragung sollte klar sein, ob ein generisches, noch unbekanntes Verletzungsrisiko abgesichert werden soll (Liability-Logik, FTO-/Validity-Prüfung als Underwriting-Basis) oder ob ein bereits im SPA verhandeltes Einzelrisiko in eine Police überführt werden soll (Freistellung, SPA-Klausel und DD-Berichte als Underwriting-Basis). Beide werden am Markt als „IP Insurance“ bezeichnet, folgen aber unterschiedlicher Logik bei Prämie, Selbstbehalt und Ausschlussstruktur.
  • Gerichtsstandsabdeckung prüfen, nicht nur Schutzrechtsabdeckung: Der Versicherungsschutz muss am wahrscheinlichen Verfahrensort geprüft werden, nicht nur an der formalen Schutzrechtsliste. Europäische Gerichtsstände, einschließlich UPC-relevanter Patentstreitigkeiten vor dem Einheitlichen Patentgericht, sind regelmäßig anders zu bewerten als US- oder China-Exposures. Für Letztere sind Kapazität, Selbstbehalt, Sublimits und Ausschlüsse besonders sorgfältig zu prüfen.
  • Abgrenzung zur W&I-Deckung dokumentieren: Im Transaktionskontext muss eindeutig festgelegt sein, welches Risiko von welcher Police getragen wird, um Doppeldeckung oder Lücken an der Schnittstelle zu vermeiden.
  • Bekanntheitsstatus des Risikos klären: Vor Marktbefragung sollte geklärt sein, ob das zu versichernde Risiko bereits bekannt, offengelegt oder Gegenstand eines laufenden Verfahrens ist. Dies bestimmt, ob eine Standardpolice oder eine Specific-Risk-Struktur der richtige Ansatz ist.
  • Underwriting-Tiefe der FTO-Analyse einschätzen: Eine oberflächliche Freedom-to-Operate-Prüfung führt regelmäßig zu engeren Ausschlüssen oder höheren Prämien. Die Qualität der zugrunde liegenden Rechtsprüfung wirkt sich unmittelbar auf die Deckungstiefe aus.

Nicht jedes IP-Risiko gehört in eine Police. Ist das Risiko überwiegend kommerziell, technisch nicht ausreichend aufgearbeitet oder rechtlich offen, ist eine kaufvertragliche Lösung häufig belastbarer als ein Versicherungstransfer. In Betracht kommen insbesondere Kaufpreisanpassung, Escrow, Closing Condition, spezifische Verkäuferfreistellung oder eine klar begrenzte Haftungsregelung. Die Versicherbarkeit sollte deshalb nicht isoliert geprüft werden, sondern immer im Verhältnis zur Transaktionsstruktur.

Für wen die IP Insurance relevant ist

Eine IP Insurance ist insbesondere relevant, wenn der Unternehmenswert wesentlich von Software, Patenten, Datenbeständen, Know-how oder sonstigen Schutzrechten abhängt. Das betrifft vor allem Tech-, Deep-Tech- und Life-Science-Unternehmen, aber auch Private-Equity- und Venture-Capital-Investoren sowie strategische Käufer, die solche Assets erwerben, integrieren oder im Portfolio absichern wollen. M&A-Rechtsanwälte und Corporate-Finance-Berater profitieren von einer frühen Einschätzung der Versicherbarkeit, wenn IP-Themen in der Due Diligence als Deal-relevantes Risiko identifiziert werden, insbesondere dort, wo die Standard-W&I-Garantie an ihre Grenzen stößt.

Eine IP Insurance wirkt nicht erst im Schadenfall. Ihr Wert entsteht bereits bei der Strukturierung des Risikotransfers: Welches IP-Risiko liegt vor, welche Deckungslogik passt dazu und welche Punkte gehören besser in den SPA, in eine Kaufpreisanpassung oder in einen Escrow? Wird diese Klärung vor der Marktansprache vorgenommen, steigen die Chancen auf eine belastbare Police. Zugleich lässt sich vermeiden, dass bekannte IP-Themen erst im Underwriting zu pauschalen Ausschlüssen, hohen Selbstbehalten oder fehlender Zeichnungsbereitschaft führen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder versicherungsbezogene Einzelfallberatung. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz möglich ist, hängt vom konkreten Sachverhalt, der rechtlichen Prüfung, den Underwriting-Anforderungen der Versicherer und der finalen Ausgestaltung der Police ab.

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