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OLG Schleswig: Verjährung des Haftungsanspruchs
beim Direktanspruch in der D&O-Versicherung.

Es gibt ein neues, spannendes Urteil aus der Welt der D&O-Versicherung. Jüngst hatten wir über die Entscheidung des OLG Köln im Kontext der Direktklage berichtet. Nun hat auch das OLG Schleswig eine wegweisende Entscheidung getroffen.

Worum ging es? Im Mittelpunkt stand die Frage der Verjährung. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Frage der Verjährung im D&O-Schadenfall nicht trivial ist. So gibt es zum einen den originären Schadenersatzanspruch (gesetzliche Organhaftung losgelöst von der D&O-Versicherung) sowie einen deckungsrechtlichen Anspruch, der aufgrund des Abschlusses der D&O-Versicherung zwischen den Parteien entsteht – Versicherer, versicherte Personen und versicherte Unternehmen. Nun kann sowohl der Schadenersatzanspruch verjähren als auch vertragsrechtliche Ansprüche aus der D&O-Versicherung. Wenn jetzt die Verjährungsfrist des deckungsrechtlichen Anspruchs durch Einreichen eines Direktanspruchs oder einer Direktklage beim Versicherer gehemmt wird, was bedeutet dies für den notwendigen Haftungsanspruch? Kann sich ein Versicherer in diesem Fall von der Haftung befreien, wenn der Anspruch bereits verjährt ist? Zu dieser Frage hat die Entscheidung des OLG Schleswig nun Klarheit geschaffen.

Zum Hintergrund: Ein Brand in einer Bäckerei verursachte einen erheblichen Schaden, von dem die Feuerversicherung, berechtigterweise aufgrund der Vertragsbedingungen, nur einen Teil übernahm. (Hinweis: Daher empfehlen wir, die Versicherungssummen sowie die inhaltliche Gestaltung des Versicherungsschutzes regelmäßig zu dokumentieren und zu überprüfen.) Der Betreiber der Bäckerei machte den Restschaden geltend, indem er den Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung verantwortlich machte. Infolgedessen trat der Geschäftsführer seinen Freistellungsanspruch aus der D&O-Versicherung an die Gesellschaft ab (siehe dazu die beigefügte Grafik). Eine D&O-Versicherung deckt üblicherweise Führungskräfte eines Unternehmens ab. Im Schadensfall müssen Ansprüche zunächst gegenüber der versicherten Person geltend gemacht werden, bevor sie gegen den Versicherer durchgesetzt werden können. Dies resultiert oft in komplexen und zeitaufwändigen Haftungs- und Deckungsrechtsstreitigkeiten. In der Praxis wird der Streit immer häufiger in einem Direktprozess geführt, durch das Abtreten des Freistellungsanspruchs der versicherten Person an die Versicherungsnehmerin. Dadurch kann die Versicherungsnehmerin ihre Ansprüche direkt gegen den Versicherer geltend machen. Zur Entscheidung: Das OLG Schleswig hat in seinem Urteil vom 26.02.2024 (Az. 16 U 93/23) festgehalten, dass durch diese Abtretung des Freistellungsanspruchs eine “Waffenstillstandsvereinbarung” (pactum de non petendo) implizit geschlossen wurde. Diese Vereinbarung verhindert einen Haftungsprozess gegen den Geschäftsführer, solange der Anspruch gegen den Versicherer besteht, und hemmt die Verjährung der gesetzlichen Haftungsansprüche. Die deckungsrechtliche Hemmung durch Einreichung einer Direktklage oder eines Direktanspruches beim Versicherer hemmt also ebenfalls die gesetzliche Verjährung.

Das Urteil des OLG Schleswig stärkt grundsätzlich die Position von Unternehmen, die direkt gegen ihre D&O-Versicherer vorgehen möchten. Es nimmt den Versicherern eine weitere Möglichkeit, Schadenfälle ohne erfolgte Freistellung abzulehnen. Dadurch wird es attraktiver, nicht gegen die verantwortlichen Geschäftsleiter zu klagen, sondern direkt gegen den Versicherer der D&O-Versicherung vorzugehen. Neben der Kontrollabgabe des betroffenen Geschäftsleiters, speziell bei einer Abtretung erfüllungshalber nach § 364 Absatz 2 BGB, sind weitere Aspekte zu beachten. Dazu gehören beispielsweise die Auswirkungen auf Aktiengesellschaften unter dem strengen AG-Regime sowie grundsätzlich die mit der „Direktklage“ verbundenen Nachteile, wie zum Beispiel versicherungsvertragliche Obliegenheiten im Schadenfall. Deshalb werden die Entwicklungen rund um die Direktklage seitens der Risk Partners weiterhin intensiv für unsere Mandanten verfolgt. Wir, die Risk Partners, bleiben für Sie am Ball.

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