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Keinen Startup-Bonus bei
Straf- und Ordnungswidrigkeiten.

Wie vom Team um Hannah Schwär vom Capital Magazin exklusiv recherchiert wurde, drohen den Gründern von Sono Motors nun auch Probleme mit der Staatsanwaltschaft. Laut dem Capital Magazin steht Subventionsbetrug im Rahmen der Kurzarbeit und den Programmen rund um die Coronakrise im Raum. Eine Meldung des Unternehmens, das via De-SPAC an der NASDAQ gelistet ist, an die SEC erfolgte bereits. Während der Schadenbetrag in Höhe von 40.000 EUR noch überschaubar scheint, ist der nun strafrechtliche Vorgang gegen die beiden Gründer deutlich unangenehmer. Hierbei spielt es leider auch keine Rolle, dass die beiden Gründer nicht mehr für das Unternehmen tätig sind. Bevor wir auf die Versicherungsperspektive eingehen, wünschen wir den beiden Gründern einen guten Verlauf sowie Zugang zu exzellenten Strafverteidigern, denn als Partner vieler Wachstumsunternehmen und toller Gründerpersönlichkeiten „blutet” ein wenig unser Herz, dass die Geschichte hier scheinbar so unschön endet.

Wie ist hier die Versicherungsperspektive?

Vorab sei gesagt, dass Sono Motors allein durch das Listing an der Nasdaq ein „schwer zu versicherndes Risiko” darstellt. Daher ist eine effektive Vermarktungsstrategie erforderlich, um entsprechenden Versicherungsschutz zu erlangen. Interessierte verweisen wir auf unsere Seite „Road to IPO“, auf der wir auch auf einen Nasdaq-IPO eingehen. Im Idealfall können die beiden Gründer auf eine spezialisierte Strafrechtsschutzversicherung zurückgreifen, die entweder von Sono Motors gestellt oder privat abgeschlossen wurde, sowie auf (mindestens) eine D&O-Versicherung.

In solchen Fällen ist die Präferenz immer für eine spezialisierte Strafrechtsschutzversicherung, da sie gezielt für solche Situationen (die nicht selten vorkommen) konzipiert ist, während eine D&O-Versicherung nur einen begrenzten Deckungsumfang bietet, um ähnliche Risiken abzudecken. Leider sehen wir – trotz Beratung – gerade bei Wachstumsunternehmen noch eine geringe Sensibilität für das Thema „unberechtigte” strafrechtliche Ermittlungen, sodass es nicht unwahrscheinlich ist, dass die bevorzugte Spezial-Strafrechtsschutzversicherung nicht vorhanden ist. In dem weniger idealen Fall schwenkt der Fokus auf mindestens eine D&O-Versicherung, um Versicherungsschutz über die Strafrechtsausschnittsdeckung für Kosten (z. B. teure Strafverteidigung) zu erlangen.

Warum mindestens eine D&O-Versicherung? Hier spielt die besondere Situation durch den De-SPAC und das Listing in den USA eine Rolle. Neben dem herausfordernden US-Kapitalmarktrisiko könnte auch eine persönliche D&O- oder Firmen-D&O-Versicherung ohne das US-Kapitalmarktrisiko, dafür aber mit Deckung für Risiken in Deutschland, zur Verfügung stehen. Aus Kenntnis des Versicherungsmarktes lässt sich klar sagen, dass die möglicherweise aktuelle D&O-Versicherung mit dem US-Kapitalmarktrisiko, zu der sicherlich auch die Firma in Deutschland und damit die beiden Gründer gehören, trotz möglicher Verhandlungen über eine Strafrechtsschutzversicherung keinen Versicherungsschutz bieten muss. Der Hintergrund hierbei ist, dass die (vermeintlichen) Pflichtverletzungen vor dem De-SPAC im Jahr 2021 aufgetreten sind und sogenannte De-SPAC D&O-Versicherungen in den USA als reine „Forward-Deckung” konzipiert sind, wodurch vergangene Pflichtverletzungen nicht abgedeckt sind. Daher rücken laufende Firmen-D&O-Versicherungen für das „dt. Risiko” oder die zu Zeiten des Listings in den Run-off geschickte D&O-Versicherung in den Fokus, die idealerweise mit einer längeren Nachmeldefrist ausgestattet sein sollte, um im Bedarfsfall einzuspringen. Das Gleiche gilt für eine eventuell vorhandene Persönliche D&O-Versicherung für das deutsche Risiko (Anmerkung: nicht verfügbar für das US-Kapitalmarktrisiko), die sich aufgrund des Ausscheidens der beiden Gründer sicherlich im „Run-off” befindet und idealerweise ebenfalls mit einer entsprechend langen Nachmeldefrist ausgestattet ist.

Wir wünschen den beiden Gründern, dass sie hier gut aus der Situation herauskommen und idealerweise auf eine leistungsstarke Spezial-Strafrechtsschutzversicherung zurückgreifen können sowie – sollten hier noch zivilrechtliche Ansprüche resultieren – auch auf eine starke Absicherung über mindestens eine D&O-Versicherung.

Life Sciences

Finance Day 2023

Wachstumskapital für Biotechnologie: Gestern, Heute, Morgen! Vor ein paar Tagen waren Jutta Zaglauer und Florian Eckstein aus unserem Team auf dem Finance Day 2023 anlässlich des 25-jährigen Jubiläums Biotechnologie im IZB – Innovation and Startup Center for Biotechnology. Das Event bot einen spannenden Austausch und Einblicke in aktuelle Finanzierungs- und Kapitalmarktfragen von Biotechnologie-Unternehmen. Als erfahrener Spezialversicherungsmakler für die Bereiche Life Sciences, Venture Capital und IPOs, waren gleich alle drei Eckpunkte unseres „magischen Expertise-Dreiecks“ Teil der spannenden Agenda. Interessant war es auch die Bedeutung maßgeschneiderter

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Life Sciences

Atrialis GmbH – experts in clinical trial insurance

Atrialis GmbH – experts in clinical trial insurance & Risk Partners spielen künftig im gleichen Team. LifeSciences – Führende Risikokonzepte für führende Wissenschaft!  Unter diesem Leitmotiv dürfen wir seit vielen Jahren innovative Unternehmen aus dem Umfeld von Biotechnologie, Pharma und Medizinprodukten umfänglich in Risikofragen beraten und mit passenden Versicherungslösungen in allen Wachstums- und Studienphasen, von Gründung bis Börsengang und darüber hinaus (z.B. Versicherung einer klinischen Studie), begleiten. Gemeinsam mit meinem Team der Risk Partners GmbH möchten wir unseren Fokus, die Leidenschaft

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Being Public

Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutzgesetz … ist nunmehr in Kraft. Hey #VCs, habt ihr bereits ein System eingerichtet für sicheres #Whistleblowing? Und wie sieht es mit Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung aus?  Heute vor einem Monat trat das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Seit dem 2. Juli 2023 sind damit nicht nur Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, sondern auch Fondsmanager bzw. ManCos (Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs) verpflichtet, ein Hinweisgebersystem einzurichten und zu betreiben, unabhängig (!) von der Anzahl der Mitarbeiter. Ab dem 2. Dezember

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