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OLG Köln schafft mit aktuellen Urteil endlich Klärung
im Bereich der D&O-Direktprozesse

Ein neues spannendes Urteil aus der Welt der D&O-Versicherung. Im Rahmen des Verfahrens ging es um die Frage, wer die Beweislast trägt, wenn ein Unternehmen im Innenhaftungsfall nicht zuerst gegen den Geschäftsleiter:in, sondern sich direkt an den bzw. die D&O-Versicherer wendet (sogenannte Direktklage). Dies ist möglich, wenn der/die Beschuldigte seine Freistellungsansprüche gegenüber dem/der D&O-Versicherer an die Gesellschaft abgetreten hat. Doch was passiert in diesem Zuge mit der priviligierten Beweislastverteilung des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG.? Hier hat das OLG Köln nun für ein wenig Klarheit gesorgt.

Wie ist es grundsätzlich?

Im Normalfall eines Innenhaftungsfall muss der/die Geschäftsleiter:in beweisen, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist, wenn er vom Unternehmen auf Schadenersatz für eine vermeintliche Pflichtverletzung verklagt wird. Dies kommt dem klagenden Unternehmen zugute, da dies in der Praxis mit Hürden verbunden ist (Stichwort Dokumentation – siehe hierzu auch unser Webinar mit Fides Technology). Dies gilt speziell wenn es sich um eine Pflichtverletzung handelt, die nicht vor kurzem (vermeintlich) begangen wurde, sondern Jahre zurückliegt und nun über die gesetzliche Nachhaftung zur Inanspruchnahme führt. Das Unternehmen genießt also juristisch und in der Praxis mit Blick auf Dokumentationsstandards in vielen Unternehmen eine erhebliche Privilegierung bei der Beweislastverteilung durch den § 93 Abs. 2 S. 2 AktG.

Was ist nun entschieden worden?

Die Unsicherheit bestand darin, ob das Unternehmen im Falle einer direkten Klage gegen den/die D&O-Versicherer die Pflichtverletzung darlegen und beweisen muss, was solche Direktprozesse erheblich erschweren würde. Das Unternehmen würde folglich in die Fußstapfen der Geschäftsleiter schlüpfen und dessen Nachteile bei der Beweislastverteilung erben. 

Die Kölner Richter haben nun klargestellt, dass im Direktprozess gegen den/die D&O-Versicherer dieselben Regeln gelten wie im “klassischen” Organhaftungsprozess. Das bedeutet, dass der Versicherer beweisen muss, dass der versicherte Geschäftsleiter:innen seinen Pflichten nachgekommen ist. Der Versicherer schlüpft also in die Rolle des Geschäftsleiters. 

Das Urteil (Az. 9 U 206/22) stärkt grundsätzlich die Position von Unternehmen, die direkt gegen ihren D&O-Versicherern vorgehen wollen. Es wird somit attraktiver, nicht gegen die verantwortlichen Geschäftsleiterin zu klagen, sondern direkt gegen dessen Versicherer. Voraussetzung ist jedoch, dass der Geschäftsleiter seinen Versicherungsanspruch zuvor an das Unternehmen abtritt bzw. anders ausgedrückt auch die Kontrolle über das Verfahren abgibt. Neben der Kontrollabgabe des betroffenen Geschäftsleiters sind weitere Themen zu beachten, wie z.B. die Auswirkungen speziell auf Aktiengesellschaften im strengen AG-Regime oder grundsätzlich mit der “Direktklage” verbundene Nachteile mit Verweis aufs versicherungsvertragliche Obliegenheiten im Schadenfall, sodass die Entwicklungen rundum die Direktklage seitens der Risk Partners weiter intensiv für unsere Mandanten verfolgt werden.  

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