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Wie Sie klinische Studien mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung versichern
Klinische Studien sind erforderlich, um nicht zugelassene Arzneimittel oder neue Medizinprodukte zu testen. In unserer Reihe zu relevanten Versicherungsschutz für klinische Studien wollen wir nach dem Teil 1. „Probandenversicherung“, Teil 2. „Wegeunfallversicherung“ nun im 3. Teil auf die „Strahlenhaftpflichtversicherung“ eingehen, Diese wird bei einem AMG oder MPG zugelassenen Spezialhaftpflichtversicherer abgeschlossen – meist unter Zuhilfenahme eines Spezialversicherungsmaklers wie uns als Ihre Risk Partner.
Die Strahlenhaftpflichtversicherung wird bei klinischen Studien, bei denen die Verwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung am Menschen gemäß dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) oder Röntgenverordnung (RöV) beabsichtigt ist, im Rahmen eines gesonderten Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) gefordert.
Der Versicherungsschutz greift falls der Sponsor / CRO aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines Schaden in Anspruch genommen wird, das den Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung des Probanden bzw. Patienten zur Folge hatte.
Aufgrund häufig nachgelagerter Schäden ist auf eine lange Nachmeldefrist (mindestens 10 Jahre) zu achten.
Die Probandenversicherung erfasst keine Gesundheitsschädigungen der Probanden / Patienten, soweit sie innerhalb der klinische Studie durch eine studienbedingte Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung erfolgt. Als einer von vielen Punkten ist aufgrund dessen eine gesonderte Genehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) erforderlich.
Dennoch macht es Sinn – insbesondere sofern die Probandenversicherung verpflichtend ist – diese beiden Deckungen aufeinander abzustimmen. Da die Probanden/Patienten durch eine Probandenversicherung bereits eine gewisse Absicherung für gesundheitliche Schäden erhalten, sollte eine Strahlen-Haftpflichtversicherung lediglich zusätzlichen Versicherungsschutz bieten. Hier spricht man dann von einer Strahlen-Zusatz-Haftpflichtversicherung, die gegenüber einer vollumgänglichen Strahlenhaftpflichtversicherung wirtschaftlich überlegen ist.
Aus Risikomanagementsicht ist es essenziell, im ersten Schritt ein gemeinsames Risikobewusstsein zu schaffen, das maßgeblich von der Risikostrategie gestützt wird. Überzeugen Sie Ihre Investoren im Due Diligence-Prozess Ihrer nächsten Finanzierungsrunde mit einem Risikobericht und tiefem Verständnis über Ihre Risiken und sichern dabei existenzbedrohende Risiken ab.
Auf der Basis eines soliden Risiko- und Versicherungsmanagements erarbeiten wir für Ihr Unternehmen eine Entscheidungsgrundlage. Sie bestimmen, was zu versichern ist und was nicht. Denn nicht jedes Risiko ist versicherungswürdig. Im Folgenden unsere grundsätzliche Vorgehensweise:
Ihre Mehrwerte durch ein aktives Risiko- und Versicherungsmanagement:
Die Bedeutung auch für junge Wachstumsunternehmen zeigte nicht zuletzt der Silicon Valley Bank Case, der im Rahmen eines Risikomanagement Prozesses identifiziert und – wenn notwendig – zu einer Anpassung der Banken-/Treasurystrategie geführt hätte.
(1) Wer zum Zweck der medizinischen Forschung radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen anwendet, bedarf der Genehmigung, sofern die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung nicht nach § 32 Absatz 1 anzeigebedürftig ist. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von einer nach dieser Vorschrift genehmigten Anwendung wesentlich abweicht.
(2) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(3) Die zuständige Behörde soll die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von 21 Kalendertagen nach Eingang des Genehmigungsantrages auf Vollständigkeit prüfen. Sind die Unterlagen unvollständig, so soll die zuständige Behörde den Antragsteller auffordern, die von ihr benannten Mängel innerhalb einer Frist von 21 Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung zu beheben. Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung innerhalb von 90 Kalendertagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Die zuständige Behörde kann die Frist um 90 Kalendertage verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der verlängerten Frist über den Genehmigungsantrag entschieden hat.
(4) Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nur erteilen, wenn
(5) Die Vorsorge zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 7 ist für den Zeitraum vom Beginn der Anwendung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Forschungsvorhabens zu treffen. Absatz 4 Nummer 7 findet keine Anwendung, soweit die Vorgaben der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung durch die getroffene Vorsorge zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach den entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes oder des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.
(6) Sieht der Antrag die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in mehreren Einrichtungen vor (Multi-Center-Studie), so erteilt die zuständige Behörde eine umfassende Genehmigung für alle Einrichtungen, für die die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 6 und 8 erfüllt sind.
1) Die Verwaltungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren Art, Umfang und Höhe der Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen (Deckungsvorsorge) festzusetzen, die der Antragsteller zu treffen hat. Die Festsetzung ist im Abstand von jeweils zwei Jahren sowie bei erheblicher Änderung der Verhältnisse erneut vorzunehmen; hierbei hat die Verwaltungsbehörde dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen deren die Deckungsvorsorge nachgewiesen sein muß.
(3) In dem durch Absatz 2 gezogenen Rahmen und zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke können durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften darüber erlassen werden, welche Maßnahmen zur Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen erforderlich sind. Dabei ist die Höhe der Deckungsvorsorge im Rahmen einer Höchstgrenze von 2,5 Milliarden Euro zu regeln; Höchstgrenze und Deckungssummen sind im Abstand von jeweils fünf Jahren mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Deckungsvorsorge zu überprüfen.
(4) Der Bund und die Länder sind nicht zur Deckungsvorsorge verpflichtet; dies gilt entsprechend für den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz. Soweit für ein Land eine Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4, nach § 25a oder nach einem der in § 25a Abs. 2 genannten internationalen Verträge in Betracht kommt, setzt die Genehmigungsbehörde in entsprechender Anwendung der Absätze 1, 2 und der zu Absatz 3 ergehenden Rechtsverordnung fest, in welchem Umfang und in welcher Höhe das Land für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ohne Deckung durch die Freistellungsverpflichtung nach § 34 einzustehen hat. Diese Einstandspflicht steht bei Anwendung dieses Gesetzes der Deckungsvorsorge gleich. Für den Bund gelten die Sätze 2 und 3 nicht.
Die Gute Klinische Praxis (GCP) ist ein international anerkannter ethischer und wissenschaftlicher Standard für die Planung, Durchführung, Dokumentation und Berichterstattung von klinischen Prüfungen am Menschen. Die Einhaltung dieses Standards schafft öffentliches Vertrauen, dass die Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen der Testperson im Einklang mit den Grundsätzen, die auf die Deklaration von Helsinki zurückgehen, geschützt werden. Es müssen auch Maßnahmen getroffen werden, falls dem Studienteilnehmer durch die klinische Studie ein Schaden zugefügt wird. Dies wird durch den Abschluss der richtigen Versicherungen sowie durch zusätzliche gesundheitliche Betreuung gewährleistet.
„Zusammen mit unserer neuen Tochtergesellschaft „Atrialis GmbH - experts in clinical trial insurance" gehören wir zu den marktführenden Spezialisten und können für Sie bei der Risikostrukturierung und -transfer komplexer internationaler Studien als auch im Schadenfall einer Strahlenhaftpflichtversicherung durch langjährige Erfahrung kompetent begleiten.“
Jutta Zaglauer - Senior Risk Advisorin Life Sciences
Team Risk Partners trägt aktuell Beispiele aus unserem Kundenbestand zu den Kosten einer Strahlenhaftpflichtversicherung sowie Strahlen-Zusatz-Haftpflichtversicherung für Sie zusammen.
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