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Auf einen Blick:
Eine Political Risk Insurance kann internationale Beteiligungen, Vermögenswerte, Finanzierungen und Zahlungsströme gegen bestimmte staatliche oder politisch motivierte Eingriffe absichern. Relevante Risiken sind insbesondere Enteignung, Transfer- und Konvertierungsbeschränkungen, politische Gewalt sowie ausgewählte Gefahren aus Verträgen mit staatlichen oder staatsnahen Gegenparteien. Für M&A kommt es darauf an, welche dieser Expositionen den Unternehmenswert, die Finanzierung oder die spätere Veräußerbarkeit der Beteiligung tatsächlich beeinflussen.
Im Transaktionsgeschäft wird eine Political Risk Insurance häufig auf Krieg, Enteignung oder Terror in besonders exponierten Staaten reduziert. Tatsächlich können politische Ereignisse den Wert einer Beteiligung ebenso über Transferbeschränkungen, staatliche Verträge, Konzessionen oder Genehmigungen beeinträchtigen. Über die allgemeine Ländereinstufung hinaus ist deshalb zu prüfen, welche konkreten versicherbaren Gefahren die Vermögenswerte, Cashflows, Forderungen, Garantien und Lizenzen betreffen, auf denen der Wert der Transaktion beruht. Erst wenn diese Expositionen klar definierten Deckungsauslösern zugeordnet sind, lässt sich beurteilen, ob und in welchem Umfang eine Political Risk Insurance für die Transaktion sinnvoll eingesetzt werden kann. Eine pauschale Absicherung „politischer Instabilität“ bietet sie nicht.
Politische Risikodeckungen lassen sich grundsätzlich in investitionsbezogene und handelsbezogene Lösungen unterscheiden. Für M&A ist diese Einteilung hilfreich, weil sie an den konkreten Werttreibern des Targets ansetzt: an Beteiligungen und Vermögenswerten einerseits, an Verträgen, Forderungen und Zahlungsströmen andererseits.
Investitionsbezogene Deckungen schützen insbesondere Beteiligungen, Vermögenswerte und langfristige Finanzierungen im Ausland. Zu den typischen versicherbaren Gefahren gehören Enteignung, Nationalisierung und diskriminierende staatliche Maßnahmen. Je nach Bedingungswortlaut können auch indirekte oder schleichende Enteignungen sowie eine staatlich erzwungene Veräußerung der Investition erfasst sein. Diskriminierend kann eine Maßnahme etwa dann sein, wenn ein Staat eine bestimmte Investition, ein Unternehmen oder eine begrenzte Gruppe ausländischer Investoren gezielt schlechter stellt als vergleichbare Marktteilnehmer. Beispiele sind selektiv erhobene Abgaben, regulatorische Sonderauflagen oder der gezielte Entzug wesentlicher Nutzungs- oder Konzessionsrechte. Solche Deckungen sind insbesondere bei Produktionsstätten, Rohstoff- und Infrastrukturprojekten, regulierten Vermögenswerten oder wesentlichen Direktinvestitionen in politisch oder rechtlich instabilen Märkten relevant.
Ein weiterer Deckungsbereich betrifft Währungsinkonvertibilität und Transferbeschränkungen. Versichert werden kann das Risiko, dass lokale Währung aufgrund staatlicher Maßnahmen oder anderer vereinbarter politischer Ursachen nicht in eine frei konvertierbare Währung umgetauscht oder nicht aus dem Gastland transferiert werden kann. Relevant ist dies etwa für lokal erwirtschaftete Liquidität, Dividenden, Gesellschafterdarlehen, konzerninterne Finanzierungen oder Veräußerungserlöse, deren wirtschaftlicher Wert von der Konvertierbarkeit und Transferierbarkeit der Mittel abhängt.
Deckungen für politische Gewalt können (abhängig vom vereinbarten Wortlaut) Sachschäden und Betriebsunterbrechungen infolge von Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Aufstand, politisch motivierten Unruhen, Terrorismus oder Sabotage erfassen. Ob einzelne Kriegs- und Gewaltereignisse eingeschlossen sind und unter welchen Voraussetzungen eine erzwungene Betriebsaufgabe versichert ist, muss für das betreffende Land, den Standort und die konkrete Police gesondert geprüft werden. Für die Transaktion kommt es darauf an, welche Vermögenswerte, Produktionskapazitäten oder Ergebnisbeiträge bei Gewalt, Evakuierung oder Standortaufgabe tatsächlich ausfallen würden.
Handelsbezogene Deckungen knüpfen dagegen an Verträge, Forderungen und Zahlungsströme mit staatlichem oder staatsnahem Bezug an. Eine Contract-Frustration-Deckung kann je nach Ausgestaltung bestimmte Verluste aus Verträgen mit Regierungen oder Staatsunternehmen erfassen. Dazu können Fälle gehören, in denen eine staatliche Gegenpartei ihren vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, einen Vertrag staatlich veranlasst beendet, wesentliche Import- oder Exportgenehmigungen entzogen werden oder ein vollstreckbarer Schiedsspruch nicht befolgt wird. Eine bloße Vertragsstreitigkeit oder nachteilige Gerichtsentscheidung genügt dafür nicht; maßgeblich ist stets der in der Police definierte staatliche oder politische Auslöser.
Der unberechtigte Abruf von Garantien („Wrongful Calling of Guarantees“) betrifft insbesondere Bietungs-, Vertragserfüllungs- und Anzahlungsbürgschaften sowie Standby-Akkreditive, die eine ausländische staatliche Gegenpartei ohne Vorliegen der vertraglich vereinbarten Abrufvoraussetzungen in Anspruch nimmt. Bei Akkreditiven kann zusätzlich geprüft werden, ob die Nichterfüllung des Zahlungsversprechens einer ausländischen Bank infolge eines versicherten politischen Ereignisses abgesichert werden kann. Maßgeblich sind dabei insbesondere die ausstellende Bank, ihr Sitzland, eine mögliche Bestätigung durch eine weitere Bank und der konkrete Ausfallgrund.
Diese Deckungsformen sind vor allem für Targets mit Projektgeschäft, Anlagenbau, Konzessionen, öffentlichen Auftraggebern, staatlichen Kunden oder wesentlichen Zahlungs- und Garantieverpflichtungen in politisch exponierten Märkten relevant.
Die Prüfung politischer Risiken gehört bei grenzüberschreitenden Akquisitionen, Portfoliotransaktionen und Verkäufen von Unternehmen mit politisch exponierten Vermögenswerten oder Zahlungsströmen in die frühe Deal-Phase. Private-Equity-Häuser mit internationalen Portfolios prüfen politische Risiken insbesondere bei Auslandsstandorten, staatlichen Kunden, konzerninternen Finanzierungen oder geplanten Investitionen in Schwellenländern. Bei Secondary Buy-outs richtet sich der Blick häufig auf bereits bestehende Auslandsinvestitionen, Genehmigungen, staatliche Verträge und Zahlungsströme, die mit der Beteiligung übernommen werden.
Strategische Käufer müssen zusätzlich klären, welche politischen Risiken mit dem Target neu in die eigene Bilanz und in bestehende Konzernstrukturen gelangen. Das betrifft etwa Joint Ventures, Lizenzen, Konzessionen, konzerninterne Darlehen und lokale Vertragsbeziehungen. Bei Carve-outs kann die Exposition erst durch die Verselbstständigung entstehen, wenn neue Genehmigungen, Import- oder Exportstrukturen, Zahlungswege oder lokale Verträge erforderlich werden. Zugleich ist zu prüfen, ob bestehende Konzernprogramme die neue Länder- und Vermögensstruktur erfassen oder für das Target eine eigenständige Deckung benötigt wird.
Auf Verkäuferseite kann eine frühzeitige Einordnung politischer Expositionen die Bewertung des Targets erleichtern und Unsicherheiten im Bieter- und Finanzierungsprozess reduzieren. Sinnvoll ist insbesondere eine klare Darstellung, welche Risiken bereits versichert sind, welche beim Käufer verbleiben und für welche eine zusätzliche Absicherung grundsätzlich in Betracht kommt. Das kann bereits in die Vorbereitung des Datenraums und der verkäuferseitigen Due Diligence einfließen.
Für finanzierende Banken und Debt Funds kann eine politische Risikodeckung relevant sein, wenn Schuldendienst, Projektcashflows oder die Verwertbarkeit von Sicherheiten von staatlichen Verträgen, Transfermöglichkeiten oder Vermögenswerten in exponierten Ländern abhängen. Je nach Struktur kann der Finanzierer selbst versichert sein oder über die Deckung des Investors beziehungsweise Projektunternehmens geschützt werden.
Über sämtliche Transaktionsformen hinweg ist die Prüfung vor allem in Sektoren mit hoher staatlicher Interaktion, langlaufenden Genehmigungen und hoher Kapitalbindung relevant, darunter Infrastruktur, Energie, Bergbau, Versorger, Verteidigung und Transport.
Eine W&I-Versicherung ersetzt diese Prüfung nicht. Sie knüpft in erster Linie an die Verletzung versicherter Garantien und gegebenenfalls ausdrücklich einbezogener Freistellungen im Unternehmenskaufvertrag an und ist grundsätzlich nicht dafür konzipiert, künftige staatliche Eingriffe, Transferblockaden oder politische Gewaltereignisse nach Closing der Transaktion abzudecken. Wo beide Versicherungen eingesetzt werden, müssen ihre Anwendungsbereiche und Ausschlüsse deshalb aufeinander abgestimmt werden. Ebenso zählt der Transaktionszeitplan. Ob eine Deckung vor Signing, zwischen Signing und Closing oder erst nach Closing sinnvoll und machbar ist, hängt vom Risiko und vom Marktzugang ab. Zur Platzierbarkeit bei bereits manifesten Gefahren siehe unten.
Die Bezeichnung „politisches Risiko“ sagt noch nichts darüber aus, ob ein konkreter wirtschaftlicher Verlust versicherbar ist. Seine Versicherbarkeit richtet sich nach dem vereinbarten staatlichen oder politischen Auslöser, der betroffenen Investition und dem genauen Bedingungswortlaut.
Reine Wechselkursverluste, Währungsabwertung und Hyperinflation sind grundsätzlich nicht versichert. Davon zu unterscheiden sind Währungsinkonvertibilität und Transferbeschränkungen (siehe oben): Dort liegt der Auslöser im staatlichen Eingriff, nicht im Wechselkurs.
Allgemeine, nicht diskriminierende Gesetzes- und Regulierungsänderungen, Steuern sowie gewöhnliche, nicht politisch motivierte Streiks und Unruhen bleiben regelmäßig ebenfalls außerhalb der Deckung. Anders kann es bei gezielten oder selektiv diskriminierenden staatlichen Maßnahmen liegen. Ob etwa eine behördlich angeordnete Veräußerung unter die Enteignungs- oder Diskriminierungsdeckung fällt, hängt von Ursache, Adressatenkreis und wirtschaftlicher Wirkung des Eingriffs ab. Allein der Umstand, dass eine Maßnahme auf Investitionskontrolle, Sanktionen oder sonstiger Regulierung beruht, genügt nicht.
Auch eine nachteilige Gerichtsentscheidung löst nicht automatisch einen Versicherungsfall aus. Deckungsrelevant können nur ausdrücklich vereinbarte Tatbestände sein, etwa die Nichtbefolgung eines vollstreckbaren Schiedsspruchs oder ein konkret definierter staatlicher Vertragsbruch. Kosten für die Erlangung oder Durchsetzung einer Entscheidung sind nur insoweit erstattungsfähig, wie die Police dies vorsieht.
Besonders sorgfältig zu prüfen sind kurzlaufende oder bald auslaufende Lizenzen. Die bloße Nichtverlängerung gehört regelmäßig nicht zum Standardumfang einer PRI. Soll dieses Risiko abgesichert werden, muss die Nichtverlängerung als versicherter Auslöser ausdrücklich erfasst sein. Andernfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verlust oder Ablauf der Lizenz gedeckt ist, selbst wenn sie für die Ergebnisplanung wesentlich ist.
Eine weitere Grenze bilden bereits manifeste Gefahren. Je konkreter ein Ereignis eingetreten oder unmittelbar absehbar ist, desto geringer ist regelmäßig die Bereitschaft des privaten Marktes, neue Deckung bereitzustellen. Für bereits exponierte Vermögenswerte in einer Region mit laufendem Konflikt kann Kapazität deshalb nur eingeschränkt oder gar nicht mehr verfügbar sein. Hier kommt es vor allem auf Standort, beantragte Gefahren, Zeitpunkt der Exposition und erkennbare Schadenentwicklung an. Für neue oder erweiterte Investitionen können unter bestimmten Voraussetzungen staatliche oder multilaterale Programme in Betracht kommen.
Für die Absicherung politischer Risiken kommen je nach Investition und Risikoprofil vor allem drei Anbietergruppen in Betracht: private Versicherer, staatliche Garantieprogramme und multilaterale Institutionen.
Private Versicherer bieten regelmäßig die größte Flexibilität für individuell strukturierte und transaktionsnahe Risiken. Ob eine Platzierung möglich ist, hängt insbesondere von Land, Risiko, Informationsstand und verfügbarer Kapazität ab.
Neben privaten Versicherern können für deutsche Investoren auch Investitionsgarantien des Bundes in Betracht kommen. Sie richten sich vor allem an förderungswürdige Neu- und Erweiterungsinvestitionen deutscher Unternehmen im Ausland und decken ausgewählte politische Risiken wie Enteignung, Transferbeschränkungen oder Krieg. Wegen der besonderen Zugangsvoraussetzungen und des erforderlichen Antrags vor Beginn der Investition eignen sie sich jedoch nur für einen begrenzten Teil der M&A-Transaktionen.
Für langfristige Investitionen in Entwicklungs- und Schwellenländern können außerdem multilaterale Anbieter wie MIGA eine Alternative oder Ergänzung zum privaten Versicherungsmarkt darstellen. Sie verbinden politische Risikodeckung mit einer institutionellen Einbindung, stellen aber eigene Zulässigkeits- und Projektanforderungen.
Eine PRI-Police kann auf dem Papier eine breite Deckung ausweisen und im Schadenfall dennoch nur begrenzten Schutz bieten. Genau hier setzt unsere Effective-Cover-Analyse an: Wir unterscheiden zwischen der ausdrücklich ausgewiesenen Deckung (Stated Cover) und dem Risikotransfer, der nach Anwendung sämtlicher Definitionen, Ausschlüsse, Wartezeiten, Sublimits und sonstigen Bedingungen tatsächlich verbleibt (Effective Cover). Welche Deckung angeboten wird und wie wirtschaftlich wirksam sie ist, hängt nicht nur vom Länderrisiko, sondern von der konkreten Investitions- und Vertragsstruktur ab. Für die Risikoprüfung sind insbesondere Eigentumsstruktur, staatliche Gegenparteien, regulatorische Abhängigkeiten, Vertragsarchitektur, Schiedsvereinbarungen, Finanzierung und Veräußerungsmöglichkeiten relevant.
Den nach Policierung tatsächlich verbleibenden Risikotransfer bestimmen dagegen insbesondere die folgenden Bedingungsregelungen: Die Cause-of-Loss-Definition legt fest, welcher tatsächliche Vorgang den Versicherungsfall auslöst. Bei schleichender Enteignung kommt es zusätzlich darauf an, welchen Grad und welche Dauer des Entzugs die Police verlangt. Je nach Bedingungswerk kann die erforderliche Eingriffsintensität deutlich variieren. Manche Bedingungen setzen eine vollständige oder nahezu vollständige wirtschaftliche Entziehung voraus und verlangen, dass dieser Zustand über einen festgelegten Zeitraum anhält; eine bloße Wertminderung oder nur vorübergehende Beeinträchtigung reicht dann nicht aus. Eine diskriminierende Maßnahme, die lediglich den Marktwert mindert, ohne die in der Police verlangte Eingriffsintensität zu erreichen, kann deshalb trotz erheblicher wirtschaftlicher Folgen außerhalb der Deckung bleiben. Wartezeiten bestimmen, wie lange ein versicherter Zustand fortbestehen muss, bevor ein Schaden anerkannt wird, etwa bei einer Transferblockade. Bei Enteignungsdeckungen kann daneben eine Mindestdauer des tatsächlichen Entzugs maßgeblich sein; bei fortdauernden oder schrittweise eintretenden Eingriffen ist außerdem zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt der Schaden als eingetreten gilt. Sublimits und Selbstbehalte begrenzen die effektive Entschädigung unabhängig vom Gesamtlimit. Pflichten zur Rechtsverfolgung, Regressregelungen und Sanktionsklauseln bestimmen, welche Mitwirkung vom Versicherungsnehmer verlangt wird und unter welchen Einschränkungen ein Anspruch durchgesetzt werden kann. Hinzu kommen die Laufzeit der Deckung und Voraussetzungen, die vor Eintritt oder Fortbestand des Versicherungsschutzes erfüllt sein müssen.
Für die Transaktion bedeutet das: Ein Vergleich zweier Angebote allein anhand von Prämie und Limit greift zu kurz. Die maklerische Kernleistung liegt darin, die Unterschiede der Bedingungen in ihre wirtschaftlichen Folgen für die Transaktion zu übersetzen.
Wir prüfen nicht isoliert die Versicherbarkeit der einzelnen in der Police definierten Gefahren und Ereignisse. Am Anfang steht die Frage, über welche Länder, Vermögenswerte, Verträge und Zahlungsströme politische Risiken überhaupt auf die Transaktion wirken können und welche davon bereits durch den Unternehmenskaufvertrag, bestehende Garantien und Freistellungen, die Finanzierungsstruktur oder andere vertragliche und staatliche Sicherungsinstrumente aufgefangen werden. Erst die danach verbleibende wirtschaftliche Restexposition ist der Gegenstand, für den eine Political Risk Insurance sinnvoll in Betracht kommt.
Für eine erste Einschätzung benötigen wir insbesondere eine Übersicht der Länder- und Beteiligungsstruktur, Angaben zu den wesentlichen ausländischen Vermögenswerten und Zahlungsströmen, Verträge mit staatlichen oder staatsnahen Gegenparteien, bestehende Genehmigungen und Konzessionen sowie Informationen zu Garantien, Akkreditiven und konzerninternen Finanzierungen; bei einer laufenden Transaktion kommen die relevanten Ergebnisse der rechtlichen, steuerlichen, finanziellen und versicherungsbezogenen Due Diligence hinzu, in deren Zusammenhang die Einordnung erfolgt. Daraus lässt sich früh erkennen, welche Expositionen eine weitergehende Prüfung im Versicherungsmarkt rechtfertigen und wo bereits eingetretene oder bekannte Umstände einer Platzierung entgegenstehen. Kommt ein staatliches oder multilaterales Instrument in Betracht, prüfen wir dessen grundsätzliche Eignung und zeigen auf, welche weiteren Stellen in das Verfahren einzubeziehen sind; über die Übernahme einer Garantie oder Deckung entscheidet ausschließlich der jeweilige Garantiegeber.
Anschließend strukturieren wir das Risikoprofil und leiten gemeinsam mit dem Mandanten die relevanten Bemessungsgrößen her: das versicherte Interesse, plausible Schadensszenarien, Versicherungssumme, Sublimits, Wartezeiten und Selbstbehalte. Auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, welche Anbietergruppen und Deckungsansätze in Betracht kommen und welche Unterschiede der Bedingungen für die Transaktion wirtschaftlich ins Gewicht fallen. Ziel der Erstprüfung ist eine klare Trennung: welche politischen Expositionen den Businessplan tatsächlich beeinflussen, welche davon operativ oder vertraglich gesteuert werden können und wo eine Versicherungslösung grundsätzlich trägt. Erst wenn diese Abgrenzung belastbar ist, lohnt die Entscheidung über Deckungsumfang, Versicherungssumme, Anbieter und den weiteren Marktprozess.
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