Risk Partners Life Sciences Roundtable 2025, thank you very much!
Wer wichtige strategische Entscheidungen trifft, IT-Strategien und/oder Fondsstrukturen verantwortet, Tochtergesellschaften steuert, Forschungsvorhaben vorantreibt, trägt als Geschäftsführerin oder Vorstand neben der Verantwortung für das Unternehmen auch ein persönliches Haftungsrisiko. So haften diese Personengruppen in Europa – mit gewissen Unterschieden je Land – unbegrenzt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen und müssen im Schadenfall ihre Unschuld beweisen („Beweislastumkehr“). Die Unternehmens-D&O ist für die Absicherung hierbei ein zentraler Baustein, insbesondere kommt ihr die Absicherung der Höhe eines potenziellen Schadens zu, da auf diesem Markt deutlich mehr Risikokapital eingekauft werden kann.
In komplexen Schadenfällen können Deckungsstreitigkeiten, Interessenkonflikte, begrenzte Versicherungssummen oder Mängel im Antragsprozess dazu führen, dass die Unternehmens-D&O nicht verlässlich trägt. Ein Beispiel aus 2026 ist die Entscheidung des OLG Köln, dass nun auch „Unschuldige“ unter der Arglist/Täuschung der Verantwortlichen der Firmenversicherung zu leiden haben und ihren Schutz verlieren („Severability-Klauseln laut OLG Köln unwirksam – D&O-Versicherung in akuter Turbulenz“). Eine Personal-D&O soll in diesen Fällen Abhilfe schaffen, denn sie ist auf den Versicherungsnehmer begrenzt und zugleich liegt die Einhaltung vorvertraglicher Anzeigepflichten sowie die Einhaltung von Obliegenheiten während des Vertrags in seinen Händen. Darüber hinaus kann hier auf privater Ebene hinsichtlich der Qualität der Versicherungsbedingungen entschieden werden sowie die Höhe der eigenen Versicherungssumme (bis zum Maximum des Marktes) bestimmt werden, was auf Unternehmensebene nicht immer der Fall ist.
Warum die Unternehmens-D&O nicht jede persönliche Risikolage abdeckt
Die Unternehmens-D&O wird typischerweise von der Managementgesellschaft, Holding oder Konzernobergesellschaft abgeschlossen. Versichert sind zwar Organmitglieder und weitere Entscheidungsträger aller versicherten Unternehmen; ihre Interessen decken sich im Schadenfall aber nicht zwingend mit der Anspruchstellerin.
Das wird besonders relevant, wenn:
Für die betroffene Person geht es dann um Verteidigungskosten, Anwaltswahl, Vergleichsstrategie zwecks Schutz des Privatvermögens.
Wirtschaftlich relevante Organhaftungsfälle werden häufig nicht durch Urteil, sondern durch Vergleiche beendet. Gerade dann können sich die Interessen verschieben: Die Gesellschaft sucht wirtschaftliche Klarheit, der Versicherer prüft Deckung und Ausschlüsse, die versicherte Person braucht eine Lösung, die ihre persönliche Haftung tatsächlich beendet. Ein öffentlich bekanntes Urteil ist hier die Vereinbarung zwischen Volkswagen, den betroffenen Managern um Hrn. Winterkorn/Hrn. Stadler und den D&O-Versicherern (siehe hierzu). So hat der Dieselkomplex um Volkswagen gezeigt, wie eng Haftungsvergleiche, Eigenbeiträge ehemaliger Organmitglieder und gesellschaftsrechtliche Zustimmungserfordernisse ineinandergreifen können. Am Ende, wie für komplexe D&O-Streitigkeiten typisch, ist man im Vergleich gemündet, um nicht noch Jahre weiter streiten zu müssen (vgl. „Gut 90 Prozent der streitbehafteten D&O-Versicherungsfälle enden in Vergleich„). In diesen Fällen kommt eine Persönliche D&O-Versicherung für den Eigenanteil im Vergleich ins Spiel und ermöglicht auf diese Weise ein strategisch sinnvolles Einlenken in einen Vergleich, wenn die Ausgangslage nicht eindeutig ist (Anmerkung: regelmäßig der Fall bei komplexen D&O-Schadenfällen).
Werden im Rahmen der Risikoprüfung gefahrerhebliche Umstände unzutreffend vom Head of Finance/dem Versicherungsverantwortlichen, unvollständig oder missverständlich dargestellt, kann der Versicherer die Deckung ablehnen oder die Versicherung mit rückwirkender Wirkung anfechten. Das Organmitglied hat auf die Angaben der Gesellschaft im Antragsprozess häufig nur begrenzten Einfluss, insbesondere wenn der Versicherungsschutz zentral für eine Gruppe, Fondsplattform oder Holdingstruktur eingekauft wird.
Besonderes Gewicht hatten dabei Trennungs- und Zurechnungsregelungen: Sie bestimmen, wessen Kenntnis, Erklärung oder Verhalten der versicherten Person im Versicherungsvertrag zugerechnet wird. Diese wichtigen Klauseln sind jedoch rechtlich gerade strittig hinsichtlich der Wirksamkeit, sodass derzeit „alle in einem Boot sitzen“, unabhängig davon, ob sie an den falschen Angaben mitgewirkt haben oder nicht (mehr dazu). Eine hochwertige Personal-D&O entkoppelt in gewisser Weise von diesem Risiko, da Sie als Versicherungsnehmer für die richtigen Angaben verantwortlich sind.
Bei komplexen Schäden konkurrieren häufig mehrere versicherte Personen, um dieselbe (zu geringe) Versicherungssumme. Verteidigungskosten, Gutachterkosten und Parallelverfahren können erhebliche Teile der Versicherungssumme verbrauchen, bevor die eigentliche Haftungsfrage entschieden ist bzw die Vergleichsverhandlung beginnt. Hinzu kommen nachgelagerte Außenansprüche von Investoren oder Gläubigern.
Entscheidend ist daher nicht nur, ob D&O-Schutz besteht, sondern ob im maßgeblichen Moment noch ausreichend freie Versicherungssumme auf Basis leistungsstarker Bedingungen verfügbar ist. Eine separate persönliche Versicherungssumme schafft hier Unabhängigkeit.
Our Managing Director Florian was a guest on the podcast of the life science specialists from Pates and gives valuable tips on the topic of "manager liability".
Während die genannten Punkte generell für jeden Entscheidungsträger bzw. -trägerin gelten, widmen wir uns im Folgenden den Mehrwerten der Personal-D&O-Versicherung für eines unserer Spezialgebiete: Manager von AIFM. Diese unterliegen insbesondere durch Kumulklauseln und die Tätigkeit in Kontrollgremien besonderen Risiken.
Bei General Partnern/Geschäftsleitern von Kapitalverwaltungsgesellschaften und Fondsmanagern treffen typischerweise mehrere Haftungsebenen zusammen. Die Verantwortung liegt nicht in einer einzelnen Gesellschaft, sondern in einem Geflecht aus Fonds, KVG, GP und/oder Managementgesellschaft, Beratungsgesellschaften, Zweckgesellschaften und Portfoliogesellschaften. Für jeden Rechtsträger und jedes Mandat können eigene Haftungsrisiken entstehen.
Haftungsvorwürfe können sich insbesondere aus Anlageentscheidungen, Portfoliobewertungen, Interessenkonflikten, Kosten- und Gebührenstrukturen, Exits, Anschlussfinanzierungen, vom General Partner initiierten Zweitmarkttransaktionen, ESG-bezogenen Aussagen, Investorenkommunikation, Auslagerung, IKT-Dienstleistersteuerung und Sicherstellung digitaler Resilienz etc. ergeben.
Bei erfassten KVG- und AIFM-Strukturen erhöhen KAGB, AIFMD II und DORA, je nach Regulierungsstatus und konkreter Struktur, die Anforderungen an Organisation, Risikomanagement, Liquiditätssteuerung, Auslagerungskontrolle und digitale operationale Resilienz. Pflichtverletzungsvorwürfe können daher bereits an Governance-Mängeln, lückenhafter Dokumentation, unzureichenden Kontrollprozessen oder der Steuerung von IKT-Dienstleistern anknüpfen. Standardbedingungen reichen hierfür regelmäßig nicht aus, da beispielsweise nicht in Fondstrukturen gedacht wird, sondern in Konzernstrukturen (Stichwort: „Tochtergesellschaft“).
Kernnutzen der Personal-D&O ist eine separate, persönlich verfügbare Versicherungssumme, wenn die Unternehmens-D&O ausgeschöpft, angefochten, streitig oder praktisch nicht zugänglich ist. Dafür ist es wichtig, einen abweichenden Versicherer zur Unternehmens-D&O zu wählen. Typischerweise ist dies bei Portfoliogesellschaften dann schwerer einzuhalten bzw. zu korrigieren, sodass wichtig ist auf Kumulklauseln zu achten. Anmerkung: in unseren Unternehmens- und Personal-D&O-Bedingungen achten wir streng auf diese Klauseln.
Bereits der Vorwurf einer Pflichtverletzung kann erhebliche Kosten auslösen, etwa für spezialisierte Anwälte, forensische Unterstützung, Sachverständige, aufsichtsrechtliche Verfahren, interne Untersuchungen oder Abstimmungen mit Gremien und Investoren. Der Schutz muss greifen, bevor die Haftungsfrage abschließend geklärt ist.
Eine Personal sollte eine Klarstellung zur Übernahme des Vergleichsbetrages und bei Organträgern, die unter §93 Abs. 2 AktG fallen auch den gesetzlichen Selbstbehalt (wenn auch geringe Relevanz in der Praxis) beinhalten.
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Die versicherte Person muss ihre Verteidigung unabhängig von Gesellschaft und Versicherer ausrichten können, mit Zugang zu spezialisierten Anwälten und der Möglichkeit, Vergleichsoptionen aus persönlicher Haftungs- und Vermögensschutzperspektive zu bewerten.
Für Fonds- und Beteiligungsstrukturen sind insbesondere Organ- und Beiratsmandate, Outside Directorship Liability (ODL, Fremdmandate), Rollen in Portfoliogesellschaften, Nachmeldefristen, Rückwärtsdeckung sowie die Absicherung im Run-off, also bei der Liquidierung eines Fonds zu prüfen. Gerade in diesen Phasen können Deckungslücken entstehen, wenn Nachmeldefristen, Run-off-Schutz oder Anschlusslösungen nicht ausdrücklich geregelt sind. Standardbedingungen bilden diese Komplexität nur unvollständig ab.
Strukturell relevant ist eine Personal-D&O insbesondere bei folgenden Konstellationen:
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Anlassbezogen sollte der Schutz zudem bei neuer Geschäftsleitungsfunktion, Börsengang, Restrukturierung, Fondsauflage, GP-initiierter Zweitmarkttransaktion, größeren Exits oder wesentlichen Änderungen des D&O-Programms überprüft werden.
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