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Hinweisgeberschutzgesetz

... ist nunmehr in Kraft.

Hey #VCs, habt ihr bereits ein System eingerichtet für sicheres #Whistleblowing? Und wie sieht es mit Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung aus? 

Heute vor einem Monat trat das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Seit dem 2. Juli 2023 sind damit nicht nur Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, sondern auch Fondsmanager bzw. ManCos (Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs) verpflichtet, ein Hinweisgebersystem einzurichten und zu betreiben, unabhängig (!) von der Anzahl der Mitarbeiter. Ab dem 2. Dezember 2023 werden Bußgelder erhoben, wenn dies nicht erfolgt ist. 

Das Hauptziel des Gesetzgebers ist es, Hinweisgebern, die #Straftaten oder schwerwiegende Verstöße im Unternehmensbereich melden, einen geschützten Rahmen für derartige Kommunikation zu bieten. Dabei soll die Identität des Hinweisgebers technisch und rechtlich vertraulich behandelt werden, um diesen vor Sanktionen und Verantwortlichkeit zu schützen. Die rechtliche Regulierung geht über die bereits bestehenden Organisationsmaßnahmen hinaus, die KVGen aufgrund des Geldwäschegesetzes oder § 28 KAGB bereits erfüllen müssen.

Risk Management ganzheitlich gedacht

Wir können gerne den Kontakt zu einer LegalTech Einheit einer renommierten Kanzlei vermitteln, die speziell hierfür eine softwarebasierte Rechtsdienstleistung im Outsorucing für VCs anbietet und neben einem Meldekanal, auch gemeinsam mit dem VC die interne Meldestelle aus dem HinSChG abbildet. Fragen Sie uns gerne nach einem Kontakt.

Sind Geldbußen aus dem Hinweisgeberschutzgesetz in der D&O abgesichert?

Grundsätzlich sollte der/die spezielle Meldestellenbeauftragte gem. § 12 HinSchG in Ihrem D&O-Wording mitversichert werden, etwa im erweiterten Sinne als Arbeitnehmer:in – oder auch bei Auslagerung – in ihrer Eigenschaft als Compliance Beauftragte bzw. in ihrer Eigenschaft als besondere vom Gesetzgeber vorgesehene Beauftragte bzw. Verantwortliche zur Sicherstellung der Compliance.


Bei den Bußgeldern in der D&O-Schadenbearbeitung unterscheiden sich die Versicherer teils stark, inwiefern Bußgelder konkret abgedeckt sind. Es gibt einige wenige Versicherer, die Bußgelder wegen Fahrlässigkeitstaten bezahlen, jedoch mehren sich die Versicherer, welche eine Übernahme und sogar eine Abwehr des behördlichen Verfahrens durch Beauftragung eines Anwalts (Stichwort „Abwehrdeckung“) ablehnen. Diese pauschale Ablehnung sollte kritisch hinterfragt werden!

Wie steht Ihre D&O-Deckung konkret zu den Bußgeldreglungen nach #HinSchG und ist die/der Meldestellenbeauftragte auch in Ihrem Wording eine mitversicherte Person? – Lassen Sie uns ihren D&O-Vertrag individuell und unverbindlich für Sie prüfen und für Sicherheit gegenüber dem/der Meldestellenbeauftragte sorgen. Sprechen Sie dazu gerne unser Team der Risk Partners GmbH an:

Florian Eckstein, Geschäftsführer
Franziska Merz, Senior Risk Advisorin Financial Lines
Miriam Born, Head of Legal – External Counsel

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